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Dieser Grundsatz ist aber nicht in solchen Sachen anzuwenden, wo Fiskus
litigirt, oder die eine Parthei das Armenrecht gewonnen hat, oder sonst gesetz-
lich Gebührenfrei ist. In Sachen dieser Art, kann vor rechtskräftiger Entschei-
dung des Kostenpunkts, von der die Gebühren entrichtenden Parthei nur der
sie betreffende Antheil und dasjenige eingezogen werden, was gedachte Parthei
als Erxtrahent entrichten muß.
(Reseript vom 8. Dezember 1800.
F. 11.
Von Kosten- In Prozessen und bei solchen Gelegenheiten, wo viele baare Auslagen
Verschuß. vorkommen, ist es den Landes-Justiz-Kollegien und den formirten Unterge-
richten verstattet, Vorschüsse von den Partheien und Ertrahenten zur Deckung
derselben zu nehmen.
In Prozessen werden sie vom Kläger, vom Appellanten und vom Reoi-
denten, in sofern dieselben nicht die Sportelfreiheit oder das Armenrecht genie-
Hen, genommen, und es wird dabei eine ungefähre Berechnung der etwa für
ihr Konto entstehenden Kosten zum Grunde gelegt.
Auch der Verklagte und Appellat kann zum Kostenvorschuß angehalten
werden, sobald wegen nachgesuchter Prorogation eines Termins, Litis-Oenun-
ziation, extrahirter Beweisaufnahme oder sonst, Kosten auf ihn als Exrtrahenten
notirt werden müssen.
(Rescript vom 1. Dezember 1804.)
g. 12.
Von Kom- Wie es mit den Kosten gehalten werden soll, wenn auf deren Kompen—
Ksnennen der sation erkannt worden ist, schreibt die Allgemeine Gerichts-Ordnung Th. 1.
Tit. 23. J. 4. vor.
*
Von Suc- Die Allgemeine Gerichts-Ordnung bestimmt H. 49. Tit. 23. Th. 1., in
cumbenz-Gel= welchen Fällen die Succumbenzgelder genommen werden können; darin ist auch
dern. zugleich festgesetzt worden, zu welcher Zeit dieselben in der zweiten Instanz ein-
gefordert werden duͤrfen. Hiebei hat es uͤberall sein Bewenden.
« H.14.
Von den Ge— Die Gebuͤhren in Kriminalsachen sind nach der, der Kriminal-Ordnung
bühren in Kri= beigefügten Tare zu beurtheilen.
minal-Sga-
chen.
Gebühren-