Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Dieser Grundsatz ist aber nicht in solchen Sachen anzuwenden, wo Fiskus 
litigirt, oder die eine Parthei das Armenrecht gewonnen hat, oder sonst gesetz- 
lich Gebührenfrei ist. In Sachen dieser Art, kann vor rechtskräftiger Entschei- 
dung des Kostenpunkts, von der die Gebühren entrichtenden Parthei nur der 
sie betreffende Antheil und dasjenige eingezogen werden, was gedachte Parthei 
als Erxtrahent entrichten muß. 
(Reseript vom 8. Dezember 1800. 
F. 11. 
Von Kosten- In Prozessen und bei solchen Gelegenheiten, wo viele baare Auslagen 
Verschuß. vorkommen, ist es den Landes-Justiz-Kollegien und den formirten Unterge- 
richten verstattet, Vorschüsse von den Partheien und Ertrahenten zur Deckung 
derselben zu nehmen. 
In Prozessen werden sie vom Kläger, vom Appellanten und vom Reoi- 
denten, in sofern dieselben nicht die Sportelfreiheit oder das Armenrecht genie- 
Hen, genommen, und es wird dabei eine ungefähre Berechnung der etwa für 
ihr Konto entstehenden Kosten zum Grunde gelegt. 
Auch der Verklagte und Appellat kann zum Kostenvorschuß angehalten 
werden, sobald wegen nachgesuchter Prorogation eines Termins, Litis-Oenun- 
ziation, extrahirter Beweisaufnahme oder sonst, Kosten auf ihn als Exrtrahenten 
notirt werden müssen. 
(Rescript vom 1. Dezember 1804.) 
g. 12. 
Von Kom- Wie es mit den Kosten gehalten werden soll, wenn auf deren Kompen— 
Ksnennen der sation erkannt worden ist, schreibt die Allgemeine Gerichts-Ordnung Th. 1. 
Tit. 23. J. 4. vor. 
* 
Von Suc- Die Allgemeine Gerichts-Ordnung bestimmt H. 49. Tit. 23. Th. 1., in 
cumbenz-Gel= welchen Fällen die Succumbenzgelder genommen werden können; darin ist auch 
dern. zugleich festgesetzt worden, zu welcher Zeit dieselben in der zweiten Instanz ein- 
gefordert werden duͤrfen. Hiebei hat es uͤberall sein Bewenden. 
« H.14. 
Von den Ge— Die Gebuͤhren in Kriminalsachen sind nach der, der Kriminal-Ordnung 
bühren in Kri= beigefügten Tare zu beurtheilen. 
minal-Sga- 
chen. 
  
Gebühren-
	        
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