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Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
Gegenstand des Prozesses
über
20 bis
50 Rü.
incl.
über
50 bis
100 Rtl.
incl.
Rtl. Gr.
uͤber
100 bis
200 Rtl.
ercl.
Ktl. Gr.
von
200 bis
500 Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
500 bis
2000
Rtlr. u.
darüber.
Kil. Gr.
2
10
11
12
13
14
15
1
□P
[UAnmerkung Wenn nur ein Theil durch
Die zweite und alle etwa folgende Vorladungen der Partheien werden nur
als bloße Dekrete ohne Taxen bezahlt; es wäre denn, daß einer oder der
andere Theil den ersten Termin frustrirt hätte, als in welchem Falle die
neuen Vorladungen ebenfalls schriftlich erlassen werden müssen, und
ist dafür eben so viel, wie bei der ersten Vorladung, zu entrichten.
Für die Vernehmung des Beklagten und Aufnahme seiner Antwort auf
die Klage wird in den vier ersten Kolonnen nichts angesetzt. In der
fünften Kolonne wird dafür eben so viel, wie für die Aufnahme
der Klage (Nr. 5. dieses Abschnitts) entrichtet.
Für die Instruktion der Sache, Regulirung des status causac et con-
troversiac, Aufnahme der Beweismittel, wenn letztere an dem Orte,
wo das Gericht seinen Sitz hat, geschehen kann, Versuch der Sühne
und Abschluß der Sache, in sofern diese Geschäfte in einem oder
zwei Terminen beendigt werden können, von jedem Theile
Wenn wegen Weitläuftigkeit der Sache oder durch das Verschulden
der Partheien mehr als zwei Termine haben abgehalten werden
müssen, so wird für den dritten und jeden folgenden Termin von
jedem Theile entrichtt "3
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min vereitelt oder zu mehr Terminen Anlaß gegeben hat: so fal-
len die daraus entstehenden Kosten diesem Theil allein zur Last.
(A. G. O. 1. 8. 8. 8.)
Die Gebühren für die Inrotulation der Akten sind in den drei ersten
Kolonnen unter den Instruktions-Gebühren mitbegriffen, in der vierten
und fünften Kolonne aber werden dafür bezahlt von jedem Theile
Ist in dem angestandenen Instruktions-Termine blos ein Kontumczial-
oder Agnitions-Protokoll aufgenommen worden, so werden dafür
die ad 12. für beide Theile festgesetzten Gebühren entrichtet.
Für ein Definitiv-Erkenntniß von jedem Theile
Wenn das Objekt beträgt
über 2000 bis 4000 Rthl. . . . 8 Rthl.
über 4000 Rthllr. 10 —
von jedem Theile.
Anmerkung. Wenn eine Sache außer ihrer Wichtigkeit zugleich
sehr weitlauftig und verwickelt ist oder aus mehreren Punkten
besteht, deren jeder für sich ein erhebliches Objekt ausmacht; so
können die Gerichte außer dem bestimmten Satz, noch die Hälfte
desselben, und in außerordentlich weitläuftigen und verwickelten
Sachen, den doppelten Satz nehmen.
Für ein Kontumazial-Urtel können nur die niedrigsten Sätze der, nach
Verschiedenheit des Objekts, statt findenden Urtelsgebühren und auch
diese nur in so weit genommen werden, daß bei dem hechsten Ob-
jekt die Summe von 10 Rthl. nicht überstiegen wird.
sein Verschulden einen Ter-
Rtl. Gr.
bis
12
bis
12
16
s
–
12
Dv
C
bis
12
—
bis
bis
112
bis
12
is
——
bis