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Gebühren-Tare
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
Gegenstand des Prozesses
über über
20 bis 50 bis
incl. incl.
530 Ril. 1100 Ril.
Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr.
uͤber
100 bis
200 Rltl.
excl.
Rtl. Gr.
von
200 bis
500 Rtil.
excl.
von
500 bis
2000
Rtl. u.
daruͤber.
Rtl. Gr.
20
21
22
2
C□o
24
25
26
— — —
Für ein Agnitions= oder Puristkations Resolut werden entrichtet.
Anmerkung. Bei Odjekten über 2000 Rthl. bönnen für das Agni-
tions-Resolut 3 bis 4 Rthl. genommen werden.
Für die Publikation eines Erkenntnisses, von beiden Partheien zusammen
In der Appellations-Instanz werden für die Aufnahme der Appella-
tions-Beschwerden und deren Justisikation, falls kein schriftlicher
Appellations-Bericht eingereicht wird, die niedrigsten ad Nr. 5. be-
stimmten Sätze, für die blos zum Protokoll gegebene Anmeldung
der Appellation aber die Sätze Nr. 2. genommen. Fur die Instruk-
tion in lacto und für die nur in diesem Falle nöthige Inrotulation
der Akten für das Erkenntniß und dessen Publikation finden eben
dieselben Sätze, wie in erster Instanz, siatt.
In der Revisions-Instanz werden für die Aufnahme der Revisions=
Beschwerden für das Erkenntniß und dessen Publikation eben die
Taxen liquidirt wie in erster und respektive. zweiter Instanz.
Wenn vor Versendung q— Akten an den Revisions-Richter ein beson-
derer Inrotulations-Termin abgehalten werden muß. .
An Succumbenz-Geldern können, wenn das vorige Urtel bestätigt wird
und bei Objebten über 2000 Rthlr. 10 Rthlr.
angesetzt werden. In dritter Justanz passi iren 20 Rthlr., wenn zwei
Urtel bestätigt werden.
Für die Anzeige eines Deputirten, wenn diese Materialien enthalt,
werden zur Sportel- Kasse liquiditt..
Anmerkung. Betrifft die Anzeige keine Materialien, sondern bles
den Gang des Prozesses,
bezahlt.
Für die schriftlichen in einem Peozeß vorkommenden Ausfertigungen und
für die Verfügungen des Gerichts, 3z. V. für die Kommunikation
der Appellations= oder Revisions-Beschwerden an den Gegentheil
oder dessen Mandatarius, für cine Reguisition, für ein Exekutions-=
Mandat u. s. w. werden die sub NRro. 7. bestimmten Sätze entrichtet.
Die schriftlichen Verfügungen dürfen in einem Prozeß nicht ohne Noth
gehöuft werden. Besonders müssen, wo die Partheien oder deren
Mandatgrien am Orte des Gerichts befindlich sind, und wo nicht
ausdrückliche Ausnahmen festgesetzt worden, durch eine bloße Ab-
schrift des Dekrets die Verfügungen erlassen werden. Für ein sol-
ches Dekret können außer dem Falle sub Nio. 8. dieses
nur Kopialien und keine Taxen genommen werden.
so werden blos die Schreibgebühren
Der Befehl zur Einzahlung eines Kosten- Vorschusses und zur Be-=
2*
bschnitts
— 4—
12
12
1.—
16
2
2
bis
bis
———
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zahlung