Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
Gegenstand des Prozesses 
  
über über 
20 bis 50 bis 
incl. incl. 
  
530 Ril. 1100 Ril. 
Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200 Rltl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtil. 
excl. 
von 
500 bis 
2000 
Rtl. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
20 
21 
22 
2 
C□o 
24 
25 
26 
  
— — — 
Für ein Agnitions= oder Puristkations Resolut werden entrichtet. 
Anmerkung. Bei Odjekten über 2000 Rthl. bönnen für das Agni- 
tions-Resolut 3 bis 4 Rthl. genommen werden. 
Für die Publikation eines Erkenntnisses, von beiden Partheien zusammen 
In der Appellations-Instanz werden für die Aufnahme der Appella- 
tions-Beschwerden und deren Justisikation, falls kein schriftlicher 
Appellations-Bericht eingereicht wird, die niedrigsten ad Nr. 5. be- 
stimmten Sätze, für die blos zum Protokoll gegebene Anmeldung 
der Appellation aber die Sätze Nr. 2. genommen. Fur die Instruk- 
tion in lacto und für die nur in diesem Falle nöthige Inrotulation 
der Akten für das Erkenntniß und dessen Publikation finden eben 
dieselben Sätze, wie in erster Instanz, siatt. 
In der Revisions-Instanz werden für die Aufnahme der Revisions= 
Beschwerden für das Erkenntniß und dessen Publikation eben die 
Taxen liquidirt wie in erster und respektive. zweiter Instanz. 
Wenn vor Versendung q— Akten an den Revisions-Richter ein beson- 
derer Inrotulations-Termin abgehalten werden muß. . 
An Succumbenz-Geldern können, wenn das vorige Urtel bestätigt wird 
und bei Objebten über 2000 Rthlr. 10 Rthlr. 
angesetzt werden. In dritter Justanz passi iren 20 Rthlr., wenn zwei 
Urtel bestätigt werden. 
Für die Anzeige eines Deputirten, wenn diese Materialien enthalt, 
werden zur Sportel- Kasse liquiditt.. 
Anmerkung. Betrifft die Anzeige keine Materialien, sondern bles 
den Gang des Prozesses, 
bezahlt. 
Für die schriftlichen in einem Peozeß vorkommenden Ausfertigungen und 
für die Verfügungen des Gerichts, 3z. V. für die Kommunikation 
der Appellations= oder Revisions-Beschwerden an den Gegentheil 
oder dessen Mandatarius, für cine Reguisition, für ein Exekutions-= 
Mandat u. s. w. werden die sub NRro. 7. bestimmten Sätze entrichtet. 
Die schriftlichen Verfügungen dürfen in einem Prozeß nicht ohne Noth 
gehöuft werden. Besonders müssen, wo die Partheien oder deren 
Mandatgrien am Orte des Gerichts befindlich sind, und wo nicht 
ausdrückliche Ausnahmen festgesetzt worden, durch eine bloße Ab- 
schrift des Dekrets die Verfügungen erlassen werden. Für ein sol- 
ches Dekret können außer dem Falle sub Nio. 8. dieses 
nur Kopialien und keine Taxen genommen werden. 
so werden blos die Schreibgebühren 
Der Befehl zur Einzahlung eines Kosten- Vorschusses und zur Be-= 
2* 
bschnitts 
— 4— 
12 
12 
1.— 
16 
2 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
2 
bis 
bis 
——— 
  
  
  
  
6 
  
zahlung
	        
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