Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren--Taxe J 
fuͤr saͤmmtliche Landes-Justiz-Kollegia. 
In Sachen 
  
uͤber 
20 bis 
50 Rll. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
50 bis 
incl. 
Rtl. Gr. 
100 Rtl. 
über 
100 bis 
excl. 
Rtl. Gr. 
200Rtl. 
von 
200 bis 
500Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
500 bis 
2000 
Rtl. u. 
daruͤber. 
Rtl. Gr. 
  
52 
53 
54 
55 
  
8) Wegen der Zahl der zu liquidirenden Extra-Postpferde müssen in Par- — 
thei-Sachen die Vorschriften I. c. sub Litt. r., genau befolgt werden. 
h) Bei den Kreis-Justiz-Kommissionen findet in Rücksicht der Berech- 
nung und Höhe der Diäten und der Zahl der in Parthei-Sachen 
zu nehmenden Pferde die bisherige Verfassung statt. 
Konfirmation, siehe Kontrakt. 
Konsens; wenn dieser schriftlich ertheilt werden muß und nicht schon 
dafür ein besonderer Satz bei dem einzelnen Geschäfte durch diese 
Laxe bestimmt worden ist; so finden die Sätze für ein Dekret statt. 
In sehr wichtigen Fällen können die doppelten und sogax die dreifa- 
chen Sätze für ein Dekret in der fünften Kolonne genommen werden. 
Kontrakt. 
A. Für die gerichtliche Aufnahme eines Kontrakks 
Anmerkung. 1) Bei Objekten über 2000 bis 4000 Rihlr koͤnnen 
5 Rthlr., über 4000 bis 8000 Rihlr. 6 Rthlr., bei Objekten über » 
8000bcsi)000Rtl)l«nclSRtblrundbunocdhdhkrcnOb 
jekten 10 Rthlr. genommen und deese Gebühren bei Kaufkontrak= 
ten über Grundstücke und bei Erbpächt= und Zeitpacht-Kontrak-- 
ten bis auf 15 Rthlr. erhöhet werden. 
2) Für die einzelnen bei Aufnahme des Kontrakts abgchaltenen 
Termine können keine Gebühren genommen werden; es wäre denn, 
daß Termine durch die Schuld der Kontrahenten frustrirt wor- 
den waͤren, als in welchem Fall fuͤr einen jeden dergleichen Ter- 
min die niedrigsten Saͤtze ad Litt. A. noch außerdem liquidirt 
werden duͤrfen. 
B. Fuͤr einen bloßen Nekognitions-Termin werden bezahlt. 
C. Für den Termin zur Verlautbarung eines Kontrakts, wo diese er- 
forderlich ist. . 
D. Geschieht die Aufnahme oder Verlautbarung eines Kontrakts außer- 
halb der gewöhnlichen Gerichtsstelle, aber am Orte des Gerichts, 
so erhält der Kommissarius die gewôhnlichen Kommissions-Gebüh= 
ren, die Salarien-Kasse, aber die ihr vorstehend zukommenden Satze. 
E. Wird der Kontrakt auf Ansuchen der Partheien durch ein Mitglied 
des Gerichts oder durch einen andern Kommissarius außerhalb dem 
Orte des Gerichts aufgenommen, so erhält der Kommissarius die 
vorschriftsmößigen Diäten, die Salarien-Kasse aber die Hälfte derje- 
nigen Gebühren, welche sie erhalten haben würde, wenn der Kon- 
trakt an der gewöhnlichen Gerichtsstelle uufgenommen worden wäre.] 
« — 
  
  
  
  
16 
  
  
  
  
  
* 
20 
  
  
F. Für die Konfirmation des Kontrakts werden die Gebühren, wie für ein Dekret, genommen. 
G. Für die Ausfertigung können in wichtigen Fällen die doppelten Gebühren sub Nr. 9. dieses Abschnitts 
genommen werden. 
Kopialien; siehe Nr. 31. Abschn. 1. 
bis 
bis 
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# 
  
56 Kura-
	        
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