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für sämmrliche Landes-Justiz-Kollegia. ——N—l
darüber.
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Kuratorium; incl. Ausfertigungs-Gebühren, wie für ein Kommis-
soriale, also
Mandat, siehe Dekret.
Mandatum justitiac.
a) Für dasselbe an einen Unterrichter auf die Beschwerde einer Par-
thei werden die Sätze wie für ein Dekret genommen.
b) Für die Verbescheidung, welche auf einen über dergleichen Be-
schwerden von dem Untergerichte abgestatteten Bericht erfolgt, eben-
falls die Sätze wie für ein Dekret.
c) Fuͤr eine Resolution an die beschwerdeführende Parthei ohne Be-
richtseinforderung, eben so.
4) Wegen der zum Protokoll aufgenommenen Beschwerde einer Par-
thei findet dasjenige statt, was sub Nr. 2. dieses Abschnitts festge-
setzt worden ist.
e) die Gebühren für das mandatum justitiae muß der Supplikant als
Extrahent allemal rorschießen. Wenn aber nach eingegangenem Be-
richte und allenfalls erforderten Akten die Beschwerde gegründet be-
funden wird, so müssen nicht nur sämmtliche Kosten der Vorbeschei-
dung sub Litt. b. von dem schuldigen Unterrichter unmittelbar ein-
gezogen, sondern es muß auch der Parthei zu den für das erste
Mandat vorgeschossenen Kosten ex oflicio wieder verholfen werden.
Mortifikationsschein, die Sätze wie für ein Attest.
Rotifikatorium, die Säße, wie für ein Dekret.
Nutzungsanschlag, siehe Taxe *i
Obligation: die Sätze, wie bei einer Assignation.
Pactum successorium; die Satze, wie für ein Testament.
Patentum ad domum; siehe Nr. 25. und 26. Abschnitt 4.
Protestation; für die Aufnahme derselben zum gerichtlichen Pro-
tokoll, die Sätze, wie für die Aufnahme einer Assignation. Uebri-
gens siehe Hypothek.
Quittung. Fur die gerichtliche Aufnahme einer Quittung, z. B. über
bezahlte Kaufgelder, wenn sie nicht etwa in dem Verlautbarungster: 4
min oder bei einer andern taxirten Verhandlung zugleich mit aufge-
nommen worden ist, und für die Aufnahme einer Quittung und De- #
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charge von Seiten eines MajorenngewordenenSlbis
Rechnung. Für jeden Termin zur Anlegung oder Abnahme dersel- 4—
ben excl. der Kalkulaturgebühren die vorstehenden Sage.
R ghe *W/’nhe.n für die gerichtliche Rekognition eines Instruments conf. Kontrakt Nr. 54. Litt. B. dieses
ynitts.
Rekognitionsschein über Antretung oder Entsagung einer Erbschaft, die Saͤtze wie für ein Attest.
Rekognitionsschein lüber erfolgte Deposition eines Testaments, siehe Testament.
Rekognitionsschein über die erfolgte Eintragung oder böschung im Hypothekenbuche, siehe Hypothek.
Renunzlation auf die weiblichen Gerechtsome bei Bürgschaften 2c., siehe Bürgschaft und Certioration.
Renunztation z. B. auf eine Erbschaft zum Besten des nachfolgenden Erben, wenn solche gerichtlich
aufgenommen wird, die Gebühren, wie für Aufnahme einer Assignation.
Regqufsition, wie für ein Dekret.
Resolution, dieselben Sätze.
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