Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gegenstand des Prozesses 
  
  
  
Gebühren-Tare “'hv 50 bis!100 b n 
· . , 20 bi i 0 bis 200 bis 500 bi 
für Stadt= auch Land= und Stadtgerichte in den großen 50 Ril.,00 R. 200 N ISoo ssvoe 
Städten. incl. Ru- 
No. Rtl. Gr.s Ril. Gr.]Ril. Gr.Ril. Gr. LR#. Gr. 
genommen werden, daß bei dem höchsten Objekt die Summe von 
8 Rthlr. nicht überstiegen wird. - - 
18|Für ein Agnitions= oder Purifkations-Resolut werden entrichte.4 — 1— 
Anmerkung. Bei Objekten über 2000 Rthlr., können für das . b. 
Agnitions-Resolut 3 Rthlr. genommen werden. 2— 
19Für die Publikation eines Erkenntnisses, von beiden Partheien zusammen — — —i 2— 
20| In der Appellations-Instanz werden für die Aufnahme der Appellations-= 
Beschwerden und deren Justifikation, falls kein schriftlicher Appella- 
tions-Bericht eingereicht wird,, die niedrigsten ad Nr. 6. bestimmten 
Säte, fur die bloße zum Protokoll angegebene Anmeldung der Ap- 
pellation aber, die Säte Nr. 3. genommen. " 
Für die Instrubtion in facto, wenn solche nicht bei dem Obergericht 
erfolgt, für die Inrotulation und für die Publikation des Erkenntnisses 
an die Partheien, finden aber dieselben Sätze, wie in erster Instanz statt. 
21| In der Revisions-Instanz werden für die Aufnahme der Revisions-Be 
schwerden, und für die Publikation des Erkenntnisses an die Par- 
theien, eben die Taxen liquidirt, wie in der zweiten Instanz. v 
22| Für die Anzeige des Deputirten, wenn diese Materialien enthält, wer- 
den zur Sportelkasse liquidrt Z — — 81 - 116 
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20 
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– — 
  
Asmerkung. Betrifft die Anzeige keine Materialien, sondern blos den 
Gang des Prozesses; so werden blos die Schreibgebühren bezahlt. 
Für die schriftlichen, in einem Prozeß vorkommenden Ausfertigungen 
und Verfügungen des Gerichts, z. B. für die Kommunikation der 
Appellations= oder Revisions-Beschwerden an den Gegentheil oder 
dessen Mandatarius, für eine Requisition, für ein Exekutions-Man- 
dat u. s. w. werden die sub Nr. S. bestimmten Sätze entrichtet. 
Die schriftlichen Berfügungen dürfen in einem Prozeß nicht ohne Noth 
gehäuft werden. Besonders müssen wo die Partheien oder deren 
Mandatarien am Orte des Gerichts befindlich sind, und wo nicht 
ausdrückliche Ausnahmen festgesetzt worden, die Verfügungen durch 
bloße Dekrets-Abschriften erlassen werden. Für ein solches Dekrer 
kodnnen, außer dem Falle sub Nr. . dieses Abschnitts, nur Kopia-= 
lien unf keine Taxen genommen werden. 
Der Befehl zur Einzahlung eines Kostenvorschusses, und zur Vezah= 
lung der aufgklaufench Kosten, in einem Prozeß, geschieht zwar 
schriftlich, doch dürfen dafür keine Taxen angesetzt werden. 
Jst 1 die Parthel in Zahlung des Borschusses und der Kosten säu- 
mig, und muß der Befehl daher wiederholt oder die Parthei von 
der gegen sie verfügten Exekution benachrichtigt werden; so können 
außer den Kopiglien annoch Taxen genommen werden. Die Taxe rich- 
tet sich aber allein nach der Hohe des Kostenbetrages, welcher erfordert 
wird, und nicht nach dem Objekt des Rechtsstreites, dergestalt, daß 
wenn die Summe der Kosten das Quantum von 20 Rthlr. nicht über- 
Hee gar keine Taxes genommen, bei größern Summen aber die 
ompetenten Kosonnen der Geböührensätze zum Grunde gelegt werden. 
So oft für eine Verfügung in der 2ten, Zten, 4ten und öten Kolonne, 
eine Taxe genommen wlrd; so oft können auch Siegelgelder angesetzt 
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