Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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terung der Kassen-Geschäfte sehr zu wünschen ist, so verordnen Wir Fol- 
gendes: « « 
Z.1. 
Vom ersten Mai 1815. an, sollen die Tresor= und Thalerscheine bei 
allen Unsern Kassen in Unsern gesammten Staaten mit Inbegriff sämmt- 
licher wieder vereinigter oder erworbener Provinzen, gleich dem Silber-Kourant, 
unweigerlich in Zahlung angenommen werden, dergestalt, daß es jedem JZah- 
lungspflichtigen, gleichviel, ob seine Verbindlichkeit zur Zahlung von oder 
nach obigem Dato entstanden ist, freistehen soll, die in Silber-Kourant an 
Unsre Kassen zu zahlenden Summen, nach seiner Wahl, entweder in klingen- 
dem Gelde, oder in Tresor= und Thalerscheinen, ganz oder zum Theil abzu- 
führen. 
« - .5.-2. 
Die in dem H. 2. Unsers Edikts vom 7ten September v. J. enthaltene 
Verpflichtung, den dritten Theil der Grund-, Personen= und Gewerbe-Steuer 
in gedachten Scheinen zu entrichten, wollen Wir zur Erleichterung der Be- 
rechnung mit den Kontribnenten vom ersten Mai d. J. an, auf die Hälfte der- 
gestalt ausdehnen, daß jeder Steuerpflichtige bei der Gewerbe-Steuer von 
dem halbjahrigen Steuerbetrage, bei der Grund= und Personen-Steuer aber, in 
den ganzjahrigen Steuer-Ouantis, die Hälfte in Tresor= und Thalerschei- 
nen zu entrichten verpflichtet ist. 
Wir behalten Uns jedoch vor, sobald die verringerte Masse dieser Scheine, 
die strenge Erfüllung dieser Verpflichtung nicht mehr zuläßt dieselbe auf den 
Vortrag Unsers Finanzministers zu beschränken, und eine oder die andere der 
oben genannten Steuern davon auszunehmen. 
. 3. 
Obgleich jeder Steuerpflichtige Gelegenheit finden wird, sich bis zu 
obigem Zeitpunkte mit den nothwendigen Tresor= und Thalerscheinen zu ver- 
sehen; so werden Wir doch, um die Erfüllung obiger Verpflichtung zu erleich- 
tern, die Veranstaltung treffen lassen, daß in jeder bedeutenden Marktstadt der 
Monarchie, dergleichen Scheine gegen ein, Unsern Kassen zu berechnendes Auf 
geld, von Sechs Pfennigen pro Thaler, bei den von Unserm Finanzminisier dem 
Publiko besonders zu benennenden Kassen und Handlungshäusern, zu haben 
sind. « « « 
5.4. . .. 
« Da nach den obigen, H. 1. ertheilten Bestimmungen, für die noch in 
Zirkulation befindlichen Tresor= und Thalerscheine, ein völlig zureichendes. 
Realisations-Mittel, angeordnet worden, es jedoch bei der im F. 5. des Edikts 
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