Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gegenstand des Prozesses 
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Gebühren-Tare üder boer über run vuon 500 
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fürStadt-.auchLand-undStadtgenchtemdengroßen50Nkc. FooRåszoothzooMmThkeYc 
incl. incl. excl. excl. 1900 
Staͤdten. 0 
Ril. Gr.Ril. Gr. Ril. Gr.Rtl. Gr.Ril. Gr. 
  
  
16 
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5) Für die Ablieferung gepfändeter Effekten 4— 6— 68ST– 
6) Beträgt die beizutreibende Summe nur 20 Rthlr. oder weniger; so er- 
hält der Exekutor ein vom Richter zu bestimmendes Pausch-Quantum. 
7) Bei Exekutionen außerhalb der Stadt erhält der Exebutor 8 Gr. 
Reisekosten für die Meile und 8 Gr. Zehrungskosten täglich. 
mmissoriale. Siehe Nr. 10. dieses Abschnitts. 
Insinuationsgebühren. Siehe Nr. 28. Abschnitt 1. Bei Insi- 
nuationen von Kurrenden werden die Gebühren nach der Zahl der 
Vorzuladenden liquidirt. . 
Kommissoriale. Wenn es schriftlich expedirt werden muß, sind die 
Satze Nr. 10. dieses Abschnitts zu liquidiren. Für ein nicht ausgefer- 
tigtes Dekret, wodurch einem Mitgliede oder Subalternen des Gerichts 
ein Geschäft aufgetragen wird, können keine Taxen genommen werden. 
Kommissionsgebühren. 
a) Wenn der Kommissarius ein besoldetes Mitglied des Kollegiums ist, 
und durch diesen ein einzelner zur Instruktion gehbriger Actus zwar 
außerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle, aber doch am Orte, wo P 
das Gericht seinen Sit hat, vorgenommen werden muß; so kann 
der Kommissarius für sich nichts liquidiren. Zur Salarienkasse da- 
gegen stizen 
b) Wenn ein solcher Actus durch einen Sekretair, Aktuarius oder Re- 
ferendarius außerhalb der gewöhnlichen Gerichtsstelle vorgenommen 3 
wird; so erhält der Kommissaris 4 · 
Tc) Wenn einzelne Actus, welche zur Prozeß-Instruktion gehdren, au- 
ßerhalb dem Orte des Gerichts, durch ein Mitglied des Kollegiums 
vorgenommen werden müssen; so erhält dasselbe für jeden Reise= und 
Arbeits-Tag 1 Rihlr. 8 Gr. bis 2 Rihlr. Diäten. 
d) Wird ein solcher auswärtiger Actus durch einen Sekretair, Aktua- 
rius oder Referendarius vorgenommen; so erhält der Kommissarius 
täglich 16 Gr. bis 1 Rthlr. 
Tc) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, können für diejenigen Verfügungen keine Taxen genommen 
werden, welche an Tagen angegeben worden, wo der Kommissarius Diäten liquidirt. Sind dagegen die 
Verfügungen an Tagen erlassen worden, wo der Kommissarius keine Diäten zu liquidiren berechtigt ist: 
so bezieht der Kommissarius die Taxen. 
4) In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, muß der Kommissarius wenigstens 5 Stunden des Tages 
gearbeitet haben. Doppelte Diäten können auch dann nicht bewilligt werden, wenn gleich 10 und meh- 
rere Stunden an einem Tage gearbeitet worden wöre. Es versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn 
das Geschäft in einem Tage und in weniger als 5 Stunden abgemacht worden ist, der Kommissarius 
dennoch die vollen Diäten bekômmt. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
8) Bei allen Lokal-Kommissionen kann der Kommissarius, außer den ausgeworfenen Diäten, für Logis, Be- 
köstigung u. s. w. nichts liquidiren, sondern muß sich solche selbst besorgen. Als baare Auslagen können 
nur Post-, Fuhr= und Boten-Lohn, imgleichen Wagenmiethe angesetzt werden. Es muß aber der Kom- 
missarius den Termin den Partheien zeitig bekannt machen, und sie zur Gestellung der Fuhren gehdrig 
auffordern. Nur alsdann, wenn ihm diese nicht zur rechten Zeit sistirt wird, kann er sich eigenen oder 
gedungenen guhrwerks bedienen. „ · 
h)§1»8ennderommissariuseinMitglieddesGerichtsist;sowerdenihm,zWAExtW-P0ftpfkkdepassirt,es 
wäre denn der Kommissarius im Stande zu beweisen, daß er wider sein Verschulden mehr Extea-Post- 
pferde habe bezahlen mussen. 
7* 20 Fuͤr
	        
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