Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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. B. 
Für diejenigen Tresor= und Thalerscheine, welche Unsern Postämtern 
vorschriftsmäßig überliefert werden, soll zur Erleichterung des Kommerzes 
und der Zirkulation nur das halbe Postporto entrichtet, auch von Unsern 
Postämtern für den ganzen ihnen anzuzeigenden Betrag gleich dem Golde ge- 
haftet werden, wenn die Tresor= und Thalerscheine in Gegenwart des Post- 
meisters oder eines andern zur Annahme befugten Postbedienten versiegelt 
sind, und das Pofisiegel beigedruckt ist. 
Urkundlich unter Unserer hbchsteigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung Unsers größeren Königl. Insiegels. 
Wien, den 1sten März 1815. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. Bülow.
	        
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