Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
—A — 
Betrag 
der Aktiv-Masse 
  
über über 
200 bis 
1000 Rilr.1000 Rrée. 
incl. 
Itc“A□Gr.] Rtlr. 
——" 
  
16 
17 
18 
19 
20 
21 
22 
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26 
28 
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30 
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Fuͤr den Konnotationstermsin.. z . ..... 
Sind zur Anmeldung der Forderungen der Gläubiger mehrere Termine erforderlich; 
so werden für den zweiten und jeden folgenden Termin die niedrigsten ad 16. be- 
stimmten Sätze genommen. »»» « 
Fuͤr den Verifikatiönstermin werden die niedrigsten, Abschnitt 1. Nr. 6. fuͤr Aufnahme 
der Klage bestimmten Sätze entrichtet. Der Betrag der zu verifizirenden Forderun- 
gen bestimmt die Kosten-Kolonne. 
Können in diesem Termin nicht alle Forderungen erörtert werden; so werden für den 
zweiten und jeden folgenden Termin die niedrigsten Sätze sub Nr. 7. Abschnitt 1, 
nach dem sub Nr. 18. dieses Abschnitts angegebenen Verhältniß liquddirt. 
Für den §. 140. Tit. 50. Th. 1. der Gerichtsordnung näher bezeichneten Fnrotulationstermin 
Für das Prioritäts= und resp. Präklusions-Erkenntni 
Anmerkung. Beträgt die Aktivmasse über 2000 Rthlr., so finden die Sätze und 
Bestimmungen statt. welche Abschnitt 1. Nr. 16. enthalten sind. 
ür die Publikation des Prioritäts-Erkenntnisses an sämmtliche Gläubiger 
ür den Termin zur Regulirung der gegen das Klassifikationsurtel etwa vorkommenden 
Appellation werden die Sätze sub Nr. 16. dieses Abschnitts genommen. 
Für die Instruktion der einzelnen Liquidata werden, nach Verhältniß ihres Betrages, 
die im 1sten Abschnitt festgesetzten Gebühren, wie in jsedem andern Prozeß genommen; 
doch muß den sich meldenden Gläubigern der ungefähre Zustand der Masse in Zei- 
ten bekannt gemacht und ihnen überlassen werden, ob sie dennoch die Sache fortset- 
zen, oder ihrer Forderung an die gegenwärtige Masse sich begeben wollen. 
Vorstehendes ist auch anzuwenden, wenn die Appellation oder Revision gegen das Prio- 
ritätsurtel ergriffen worden. 
Wenn in einem Konkurs= oder Liquidations-Prozesse mit den Gläubigern der Masse 
Vergleichs-Unterhandlungen gepflogen werden; so werden die dabei vorkommenden 
Terminsgebühren nach Nr. 16. dieses Abschnites angesetzt. 
B. 
Bei Konstituirung der Aktiomasse. 
Wenn der Kurator der Masse mit dem Kontradiktor nicht eine Person ist, und der- 
selbe daher besonders verpflichtet werden muß, für den diesfälligen Termin, jedoch 
mit der unter Nr. 7. dieses Abschnitts bemerkten Einschränkng 
Fuͤr das Kuratorium.. .. . . ... 
Fuͤr die Siegelung, Entsiegelung, Inventur, Versilberung der Mobiliarmasse und fuͤr 
die Subhastation der Grundstücke 2c. finden die für diese Gattung von Geschaͤften, 
in dem Abschnitt von den Gebühren bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
bestimmten Sätze Anwendung. 
Für die Verfügungen wegen Veschlagnahme der Aktiv-Forderungen, werden nach Ver- 
hältniß des Objekts, die im 1sten Abschnitt Nr. 8. und 22. bestimmten Sätze genommen. 
Für die Erlassung des offenen Arrestes, werden die Gebühren sub Nr. 11. dieses Ab- 
schnitts igidirt. Es findet dabei auch dasjenige statt, was sub Nr. 12. ebendaselbst 
festgesetzt ist. 
Fuͤr jedes andere Avertissement in den Zeitungen und Intelligenzblättern, werden nach 
Verhältniß des Obsekts die Sätze Nr. 22. und resp. 8. Abschnitt 1. genommen. Für 
das Schreiben an das Addreß-Komtoir und an die Zeitungs-Expeditionen konnen nur 
Kopialien, und außerdem die Insertionsgebühren und baaren Auslagen geferdert werden. 
  
11 
b. b. 
1122 
  
Gees— 
S 
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16 b. 
  
  
  
33 Für
	        
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