Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 72 — 
Gegenstand des Prozesses 
— — 
uͤber uͤber uͤber von svon 500 
Vierter Abschnitt. 
" . « «- - so k * 20 bis 50 bis 100 bis 200 bis bis 2 u. 
Von den Gebühren, die uur in einigen rczessen, und nur bei 50 i. t00 Reo Moo R lmehrrers 
  
4 —— excl. excl. 1000 
besondern Gelegenheiten vorkommen. Rilr. 
Rtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Gr. IRtl. Ge. 
  
es 
  
Adjudikations-Bescheid. Dafür werden nach Verhältniß des Ge- 41242141 
bots, worauf er erfolgt, die niedrigsten Saͤtze der im ersten Ab— 
schnitt Nr. 16. bestimmten Urtelsgebuͤhren mit... —1211—118121+J 4 
genommen. - 
Anmerkung. Beträgt das Gebot, wofür der Zuschlag erfolgt, über 
2000 Rthlr.; so kann für den Adjudikations-Bescheid eine höhere 
Taxe bis zum doppelten Betrag des Satzes, in der öten Kolonne 
genommen werden. 
zf- und Refixions-Gebühren eines Proklama's oder andern Aus- 
Jangngesss 
Akten. Für Aufsuchung alter Akten, die schon länger als ein Jahr 
reponirt sind, erhält die Registratr————— 2— 3— 4 
Anmerkungen. 4) Gehören mehrere aufgesuchte Volumina zu 
einem Prozesse, so wird der vorstehende Satz überhaupt, und nicht 
für jedes Volumen besonders liquidirt. ---. 
2) Diese Gebühren passiren auch nur dann, wenn die Aufsuchung der Ak- , 
ten auf den Antrag der Partheien erfolgt. Will das Gericht sie nur zur - 
eigenen Information inspiziren; so kann dafuͤr nichts liquidirt werden. 
3) Die Einficht der kurrenten Äkten in der Registratur, geschieht 
gratis, und wird eben so die Erlaubniß dazu ertheilt. 
Anschreiben. Die Sätze Nr. 22. und resp. 8. Abschnitt 1. 
Arrest. Wie Nr. 30. und 31. im vorigen Abschnitt. 
Attest. 3. BV. der beschrittenen Rechtskraft eines Erkenntnisses, incl. 
der Ausfertigungs-Geböühteeen 
Auktion. Für eine im Wege der Exekution erfolgende gerichtliche - b 
Versteigerung der Mobilien u. s. w. Z " 
Wo besondere Auktions-Kommissarien angestellt sind, erhalt die 
Sportel-Kasse nichts, und die Gebühren werden nach der bisherigen 
Verfassung bezahlt. # ** 
b) Wenn keine besondern Kommissarien angestellt sind, so erhält die 
Sportel-Kasse von der wirklich geldseten Summe, ohne Berüucksich- 
tigung der Zeit, durch welche die Auktion gedauert hat, # Prozent. 
  
—e*# 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
D) Pro Termino, das Gericht oder der Kommissariis. 55—12—16 11 8 
"# d) der Ausrufer taglich F*- — 4 —6 8— 1 2 —12 
e) Für das Avertissement in den Zeitungen und Intelligenz-Blättern, . 
dseSätzcNUsdicsesAbschnctts. 
#) Fär die Anschlagezettel passiren blos die Kopialien und baaren Auslagen. 
9) Wenn die Bekanntmachung der Auktien in den Kirchen, oder durch den offentlichen Ausruf geschieht, 
so wird für die Abfassung des Publikandums der Satz sub litt. c. genommen; der Geistliche und der 
Ausrufer aber, erhalten die dafür an jedem Orte bisher üblich gewesenen Gebühren. 
h) Das Zusammenbringen und Ordnen der Sachen wird nach dem Maaßstabe sub c. und d. besonders be- 
zahlt; die Transportkosten sind jedoch darunter nicht begriffen. 
i) Die Anfertgung des Verzeichnisses oder Katalogs, wird nach dem nemlichen Maaßstab bezahlt. Die 
enwanigen Druckkosten werden besonders vergötigt. " 
k) Wenn der Kommissarius außerhalb dem Orte des Gerichts, die Auktion abhalten muß; so finden die 
bti den Kommissions-Gebühren aufgestellten Grundsätze statt. 
Avertissement. Wenn solches in den Zeitungen und Intelligenzblättern bekannt gemacht wird, die Sätze 
Nr. 32. des vorigen Abschnitts mit der dabei befindlichen Modifkation. 
9 Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.