Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
78 — 
Fünfter Abschnitt. 
Von Gebühren bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeir. 
# 
120 
In Sachen 
  
F 
is 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Ril. 
incl. 
Ktl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rll. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
eexcl. 
Ril. Gr. 
500Rtl. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Rtl. 
  
S O□ 
S— 
10 
11 
13 
14 
15 
16 
  
Auch in Sachen der freiwilligen S s bei Gegenstander, 
welche 20 Rthlr. oder weniger betragen, nur überhaupt ein, nach 
vernünftigem Ermessen in jedem Falle billig zu bestimmendes Pausch- 
Quantum, mit Einschluß der baaren Auslagen und Kopialien, anzu- 
sesen. Bei höhern Gegenständen ist Folgendes zu beobachten: 
Absolutorium generale. Dafür passiren, wenn eine vermögende 
Vormundschaft beendigt it . . 1bis 2Rthlr. 
Anmeldung der Beschwerden und Gesuche zum Protokolle. 
Jedes Gericht ist schuldig, solche Veranstaltungen zu treffen, daß Be- 
schwerden und Gesuche gemeiner Leute an ordentlicher Gerichtsstelle zu 
den gewöhnlichen Tageszeiten zum Protokoll angebracht werden können. 
Dafür darf in der Regel nichts genommen werden; wenn jedoch der Be- 
schwerdeführer oder Bittsteller vermögend ist, und der Gegenstand über 
50 Rthlr. beträgt; so können für dergleichen Protokolle liquidirt werden 
Assignation. Fär die gerichtliche Aufnahme derselken 
Die Ausfertigungsgebühren werden besonders bezahlt. . 
Attest incl. Ausfertigungsgebührren 
Aufkündigung eines Kapitals, Miethskontrakts u. s w. 
a) Für die Aufnahme derselben zum Protokoll . 
b) Fuͤr die gerichtliche Aufkuͤndigung selbst, wie fuͤr ein Dekret. 
Aufwartun gsgebuͤhren, koͤnnen nur bei einem Licitations- oder 
Auktions-Termin wit, 4 Gr. genommen werden. 
Auktion. Siehe Nr. 7. Abschnitt 4. sub Litt. a. bis k. 
Aukfertigu ngsgeb hren, wo sie besonders berechnet werden dürfen 
Auszahlungstermin: 
a) Wenn die Auszahlung von Geldern gerichtlich erfolgen muß, oder 
auf Ansuchen der Interessenten geschihtt . .. 
b) Für die Ausfertigung des Solutions-Rezesses 
In Rucksicht der Auszahlung der Gelder ex Depositorio, siehe Depo- 
sital-Termin. 
Berechnuna, wenn sie gerichtlich geschieht, für den Termin# 
Bericht. Wenn solcher von den Gerichten durch taxirte Reseripte 
erfordert, oder auf Ansuchen der Partheien erstattet wird 
Bürgschaft. Für die Aufnahme eines Bürgschafts-, Erpromissions-, 
Cessions= oder Kautions-Instruments, werden die Sätze liquddirt, 
welche weiter unten sub voce Kontrakt vorkommen, und macht da- 
bei die Zahl der Interessenten und der Umstand, ob eine Certiora= 
tion damit verbunden war oder nicht, keinen Unterschied. 
wunn n Geschieht sie in einem vesonders dazu anberaumten 
Trimm„U; 
Cessien. Siehe Nr. 12. dieses Abschnitts. 
Decharge auf eine abgelegte Rechnung. . 
Dekret. Fuͤr ein Dekret welches schriftlich ausgefertigt werden muß 
Wird das De.ret nicht schriftlich ausgefertigt, sso kann dafür nie eine 
Taxe genommen werden. 
— — 
  
  
  
  
  
  
6 
6 
  
  
  
  
  
  
16 
12 
12 
  
  
NRtl. Gr. 
  
½ —— 
Suri 
5 
  
10 
— 16 
  
  
17 De.
	        
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