Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
In Sach 
en 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ktl. Gr. 
überber 
50 bis 100 bis 
100 Ril.200 Ril. 
incl. excl. 
Rtl. Gr. IRtl. Gr. 
von svon 500 
200 bislbis 2 u. 
500 Rilmehrere 
excl. 1000 
Rtlr. 
RKil. Gr. Rl. Gr. 
  
  
Hiernächst wird 
B. Für ein Mandat an den Ingrossator zu irgend einer Eintragung 
oder Löschung im Hypothekenbuche, welches bei den Untergerichten 
in der Regel nach §. 16. Tit. 3. der Hppothebenordnung nicht schrift- 
tigten Dekrets mit 
liquidirt. 
C Für die Aufnahme eines Protokolls über ein Gesuch in Hypothe- 
kensachen, welches bei den Untergerichten, nach §. 13. Tt.. 3. der 
Hypotheken-Ordnung die Stelle der bei den Obergerichten vorkom- 
menden schriftlichen Eingaben vertrittt.. . . .... 
Anmerkung. Hat ein solches Gesuch blos die Beschleunigung der 
Sache, oder die Ausfertigung eines Hypothekenscheins zum Gegen- 
stande; so kann dafür nichts angesetzt werden. 
D. Berichtigung des Besitztitels: 
10 die einfachen Gebühren für Berichtigung des Besitztitels, werden ohne 
umerschil, worauf er sich gründet und auf wen er berichtigt wird, mit 
angesetzt. . 
2) Außerdem wird, der Besitztitel mag sich auf eine Intestat-Erb- 
folge, auf ein Testament, auf einen Kauf-Kontrakt, auf eine Schen- 
kung u. s. w. gründen, und der Adquirent mag mit dem Erb= oder 
Ueberlasser in Verwandtschafts-Verhältnissen stehen oder nicht, uz 
Prozent des Werths genommen. **! 
3) Dieser Werth wird bei Kauf-Kontrakten nach dem Kaufpreis, in 
Erbschafts-Fällen nach den vom Testator oder im Erbrezeß bestimm- 
ten Ueberlassungswerth, und wo dieser Maaßstab nicht angewendet 
werden kann, nach der etwa vorhandenen Taxe, oder dem letzten 
Kauf= oder Annahme-Werth bestimmt. 
4) Wenn Mehrere in Gemeinschaft ein Grundstück an sich bringen; 
so kann die ad D). Nr. 2. nach Prozenten bestimmte Abgabe nicht 
erhdhet, wohl aber von dem 2ten, 3ten u. s. w. Miteigenthumer, 
und zwar von jedem die Hälfte der ad D. Nr. 1. bestimmten Ein- 
tragungsgebühren, genommen werden. Wenn daher z. B. drei Per- 
sonen ein Grundstück von 500 Rthlr. adquiriren, so bezahlen sie die 
einfachen Eintragungsgeböhren mit 2 Rthlr., und die Prozentgelder 
überhaupt mit 10 Gr. " 
5) Wenn der Eigenthümer eines Grundstücks in einer Provinz, wo 
die Gütergemeinschaft statt findet, heirathet, und der andere Ehe- 
gatte daher Miteigenthümer des Grundstücks wird; so kann für den 
diesfälligen Vermerk im Hypothekenbuche blos der einfache Satz der 
Gebuhren ad D. Nr. 1. und keine Prozente genommen werden. 
6) Wenn aber in der Gütergemeinschaft lebende Eheleute ein Grund- 
stück wahrend der Ehe zusammen erwerben; so findet die Bestim- 
mung ad D. Rr. 4. statt, und diese ist auch dann anzuwenden, 
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wenn Cheleute, die nicht in der Gütergemeinschaft leben, ein Grund- 
stück gemeinschaftlich an sich bringen. 
7) Wenn mehrere Grundstücke, die einzelne Folia in den Hypothekenbüchern 
haben, zugleich und aus einem Rechtsgrunde adquirirt werden; so wer- 
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lich ausgefertigt werden darf, die Haͤlfts eines schriftlich ausgefer- 
  
  
  
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