Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
In Sachen 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
uͤber 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Rtl. 
Ril. Gr. 
  
48 
49 
50 
  
Kaution. Siehe Bürgschaft. 
Kommissoriale. Siehe Nr. 18. Abschnitt 4. « 
Kommissionsgebuͤhren: 
a) Für Termine bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, be- 
sonders in Vormundschafts= und Hypothekensachen, welche von ei- 
nem besoldeten Mitgliede an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten 
werden, fließen die Gebuhren zur Sportelkasse. Die Höhe derselben 
richtet sich nach dem bei jeder Gattung von Geschäften in dieser 
Sporteltaxe angegebenen Sätzen: Wo diese nicht speziell bestimmt 
worden sind, da werden die sub voce Termin in, diesem Abschnitt 
angegebenen Sätze genommen. 
b) Wird der Termin nicht an ordentlicher Gerichtsstelle, aber doch am 
Orte, wo das Gericht seinen Sitz hat, abgehalten; so fließen die 
diesfalligen Gebühren gleichfalls zur Sportel-Kasse. Die Hohe der 
Gebühren richtet sich nach den vorstehenden Grundsätzen sub a. 
c) Wird ein Unterrichter von einer auswärtigen Behörde um die Ab- 
haltung eines Termins an seinem Wohnorte requirirt; so erhält er 
Kommissions-Gebuhren nach der ad a. bestimmten Höhe. 
d) Erhält ein Unterrichter von seiner vorgesetzten Behdrde den Auftrag, an 
seinem Wohnorte einen Termin abzuhalten; so kann er dafür liquidiren 
e) Müssen Termine außerhalb dem Orte des Gerichts abgehalten werden; 
so erhaͤlt der Kommissarius Diäten für jeden Reise= und Arbeitstag. 
(Siehe Abschnitt 4. Nr. 19.) ½) 
() In allen Fällen, wo Diäten liquidirt werden, können für diesenigen 
Verfügungen keine Taxen genommen werden, welche an Tagen an- 
gegeben worden, wo der Kommissarius Diäten liquidirt hat. Sind 
dagegen die Verfügungen an Tagen erlassen worden, wo der Kom- 
missarius keine Diäten zu liquidiren berechtigt; so bezieht der Kom- 
missarius die Taxen. # " 
g) In Rücksicht der Arbeits-Zeit, finden die Abschnitt 4. Nr. 19. litt. 
l. gegebenen Vorschriften statt. 
Auch find die Vorschriften 1. c. litt. g. bis I. zu beobachten. 
Konfirmation. Siehe Kontrakt. " 
Konsens. Wenn dieser schriftlich ertheilt werden muß, und nicht schon 
dafür ein besonderer Satz bei dem einzelnen Geschäft, durch diese Taxe 
bestimmt worden ist; so finden die Sätze wie für ein Dekret statt. 
Kontrakt. 
A. Für die gerichtliche Aufnahme eines Kontrattts. 
Anmerkung. 1) Bei Objekten uber 4000 Rthlr. können 4 Rithlr. 
genommen werden. 
2) Für die einzelnen, bei Aufnahme der Kontrakte abgehaltenen Ter- 
mine, können keine Gebühren genommen werden. 
B. Für eincn bloßen Rekognitions-Termin werden bezahlt 
diese er- 
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C. Für den Termin zur Verlautbarung eines Kontrakts, wo 
forderlich iit 
—“"“= 
  
  
  
12 
  
  
12 
16 
12 
  
— 
  
  
  
  
16 
12 
  
12 
12 
16 
  
  
D. Wird
	        
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