97
Gebühren-Tare
für Justiz-Kommissarien und Notarien.
Betrag der Aktiv-Masse.
Über
50 bis
200 Rtlr.
incl.
RKil. Gr.
über
200 bis
1000 Rtlr.
incl.
Ril.
Gr.
über
1000 Rtlr.
Ktl. Gr.
□
Masse mit großen Schwierigkeiten verbunden gewesen, und dabei
der Betrag der Masse sich auf mehrere Tausend Thaler beläuft; so
kann ihm in der dritten Kolonne ein höheres Quantum, und in
außerordentlichen Fällen sogar der doppelte Betrag des höchsten
Satzes dieser Kolonne zugebilliget werden.
b) Muß der Kurator eine weitläuftige Korrespondenz dieser Informa-
tion wegen führen; so kann ihm deshalb noch ein besonderes Aver-
sional-Quantum nnaaa
zugebilligt werden.
J) Dagegen kann dem Kurator niemals, und wenn er auch nur den
niedrigsten Sat der einfachen Informations-Gebühren liquidirt
hätte, in den Prozessen gegen die Schuldner der Masse, etwas für
Einziehung der Information zugebilligt werden, wenn die Masse
zu Bezahlung der Kosten oder eines Theils derselben verurtheilt
worden ist. Muß jedoch der Gegenthceil die Kosten bezahlen; so
kann der Kurator, insofern er den Prozeß selbst geführt hat, die
Informationsgebühren in jeden Prozeß nach den Sätzen des ersten
Abschnitts Nr. 1. liquidiren.
Für jeden Termin, dem der Kurator bei der Inventur, Versilberung
der Mobiliar-Masse, Subhastation der Grundstücke, und überhaupt
wegen Konstituirung der Aktivmasse beiwohht
Anmerkung. Diese Sätze finden jedoch nur dann statt, wenn der
Gegenstand des Termins die ganze Aktivmasse, oder wenigstens eine
Summe ist, welche in die Kolonne, von welcher die Taxe liquidirt
wird, gehdrt. Wenn die Masse daher z. B. zwar über 1000 Rthl.
beträgt, der Gegenstand des Termins aber nur eine Summe unter
1000 Rthlr. ist, so kann dafür nicht nach der dritten Kolonne, son-
dern je nachdem das Objekt über oder unter 200 Rthlr. ist, nur
nach der ersten oder zweiten Kolonne liquidirt werden.
Betrifft der Termin eine Summe von weniger als 50 Rthlr., so
passiren dafür 4 bis 6 Gr., vorausgesetzt, daß die ganze Masse
über 50 Rthlr. betragt.
Fär ein Cirkulare, welches der Kurator in Gemähheit des S. 81. Tit.
50. Th. 1. der Gerichtsordnung an die Gläubiger oder deren Man-
datarien erläßt, und für eine Vorstellung, die er bei dem den Kon-
kurs dirigirenden Gericht einreicht, wenn solche Materialien enthal-
ten, und an sich nützlich und nothwendig erachtet werden, sind ihm
festsusegenananaa
Wenn der Kurator in wichtigen und bedenklichen Fällen nach 8. 82.
Tit. 50. Th. 1. der Gerichtsordnung, die anwesenden Gläubiger und
die Bevollmächtigten der abwesenden zur mündlichen Berathschla-
gung zusammenberuft; so erhält er für den Temrm .
Wenn der Kurator gegen Schuldner der Masse Prozesse zu führen
hat; so kommt es darauf an:
13
1 b. 1
b.
12
16
1 b. 3
2 b. 3
*
1 b.
16
a) ob