Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 100 — 
Gebühren-Tare 
für Justiz-Kommissarien und Notarien. 
  
  
üöber 
50 bis 
200 Rltlr. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
200 bis 
1000 Rtlr. 
incl. 
#Ktl. 
Gr. 
Betrag der Aktio-Masse 
  
über 
1000 Rtlr. 
  
16 
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19 
20 
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22 
23 
24 
  
Da eine Menge anderer Arbeiten, die keiner Taxe unterworfen sind, 
und Anzeigen, die keine Materialien enthalten, vorkommen können; 
so erhält der Kontradiktor nach dem Rescript vom 30. März 1787. 
Pro cura instantiae .. . . . 
Bei der Instruktion einzelner Liquidate, erhaͤlt der Kontradiktor die 
Gebuͤhren, wie in jedem andern Prozeß. Muß die Masse in der 
2ten oder 3Zten Instanz die Kosten tragen; so finden nur die nie- 
drigsten Sätze statt. 
C. Bei der Distribution der Masse. 
Für einen Termin zur Durchgehung und Prüfung des distributione 
Mans, erhält der dabei zugezogene Kurator 
Desgleichen 
Für den Termin zur Publikation des Distributions-Erkenntnisses. 
Für die Abwartung des Distributions-Termins, finden die Nr. 18. 
. dieses Abschnitts ausgeworfenen Gebühren statt. 
Wenn ein Justizkommissarius als Bevollmächtigter oder Rechtsbeistand 
einzelner Gläubiger und Interessenten in Konkurs= oder Liquida- 
tions-Prozessen zu thun hat; so bommen ihm die in dem ersten 
Abschnitt bestimmten Gebühren zu, welche daher, wie sich von 
selbst versteht, nicht nach dem Betrage der Aktiomasse, sondern nach 
dem Betrage des Gegenstandes der Ansprüche seiner Parthei zu li- 
quidiren sind. 
Wird ein solcher Anspruch in dem Verifikations-Termin eingeräumt, 
so sind blos die Termins-Gebühren nach Abschnitt 1. Nr. 3. zu li- 
quidiren. Wird die Sache zur Instruktion verwiesen; so erhält der 
Justizkommissarius die nach Verhältniß des Objekts zu beurtheilen- 
den Instruktions-Gebühren. 
Für andere, als die zur Verifikation oder Instruktion anstehenden Ter- 
mine, passiren die Abschnitt 1. Nr. 3., und besonders für die Ter- 
mine zur Publikation des Prioritäts= oder Distributions-Urtels, die 
Abschnitt 1. Nr. S. festgesetzten Gebühren. 
Hat der Justiz-Kommissarius in demselben Konkurs= oder Liquidations- 
Prozeß die Rechte mehrerer Gläubiger wahrzunehmen; so darf er 
für solche Termine und Geschäfte, bei welchen seine Bemühungen 
durch die Zahl seiner Partheien nicht vermehrt werden, nur ein- 
fache Gebühren ansetzen, und zwar so, daß er zwar nach dem Be- 
trage der hochsten Forderung liquidirt, dieses Liquidum aber unter 
seine sämmtlichen Partheien nach dem Verhältnisse ihrer Forderungen 
vertheilt. 
4 
  
  
  
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*—— 
  
  
16 
16 
  
Rtl. Gr. 
  
  
  
  
  
Dritter
	        
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