Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
102 
Gebühren-Tare 
für Justiz-Kommissarien und Notarien. 
Gegenstand 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
über 
50 bis 
100 Rtl. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rll. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
x#l. 
Ftl. Gr. 
  
— — 
von 
500 Rtl. 
u. dar- 
Über. 
Rtl. Gr. 
  
  
17 
18 
19 
20 
22 
23 
24 
25 
30 
  
Eind mehrere Aussteller, so wird nur für den ersten der volle, und 
für jeden folgenden die Hälfte dieses Satzes liquddirt. 
Für die Aufnahme eines Wechsel-Protestes 
Fär jedes darüber auszufertigende Instrument 
Für die Vidimation eines Dokumens 
Besteht dasselbe aus mehreren Bogen, so passiren für jeden folgenden 
Bogen...w .. 
Muß ein Instrument in einer fremden Sprache aufgenommen werden, 
so dürfen die für die Aufnahme bestimmten Sätze um die Haͤlfte 
erhöht werden. 
Wird der Justiz-Kommissarius und Notarius in die Wohnung der 
Barthei zur Aufnahme oder Vollziehung einer Handlung berufen, 
so kann er für den Weg ansetzen ......... 
Entsteht ohne seine Schuld eine Zoͤgerung, so daß er uͤber eine Stunde 
in der Wohnung der Parthei unthätig warten muß; so geböhren 
ihm für den Verzug . . .. ......... 
Sind bei einer Notariats-Handlung Zeugen zuzuziehen, so erhaält ein 
jeder Zeuge, wenn die Handlung nicht über eine Stunde dauert, 8 
Gr., und wenn sie länger dauert, 12 Gr. bis 46 Gr. 
Wenn statt der Zeugen ein zweiter Notarius zugezogen wird; so er- 
hält derselbe so viel, wie zwei Zeugen zusammen genommen, und 
außerdem noch die Nr. 21. bestimmten Gebühren für den Weg. 
Für ein Zeugen-Verhör in den nach der Allgemeinen Gerichtsordnung 
Th. 3. Tit. 7. §. 83. zulassigen Falen- erhaͤlt der Notarius 
Diaten . .. ... 
Fuͤr den in den Faͤllen des g. so a. a. 9. ufche statum 
Ccallssase àO„ ¾ "6 % 
Für die Ausfertigung des Zeugenderhoͤr- protokolls, wenn sic ie nöthig 
ist, passiren die unter Nr. 19. bestimmten Vidimations-Gebühren. 
Für die Versiegelung eines Nachlasses in den nach der Allgemeinen 
Gerichtsordnung Th. 2. Tit. 5. S. 20. und Th. 3. Tit. 7. S. 88. zu- 
lässigen Fälllen 
Für die Entsiegelung erhält der Notar, welcher versiegelt hat, nichts, 
wenn von ihm auch die Inventur vorzunehmen ist. Ist dies nicht 
der Fall, so passirt für die Entsiegelung die Hälfte der Versiege- 
lungs-Gebühren. 
Für die Invemtur. wenn sie in einem Tage beendigt werden kann 
Sind mehrere Tage erforderlich, so passirt für jeden folgenden Tag 
eben so viel- 
Die zugezogenen Taxatoren werden besonders bezahlt. 
4 4 * 0 4 4 r 
  
Ktl. Gr. 
12 
12 
16 
  
1 
12 
12 
6 
  
2 
12 
  
12 
  
  
  
  
  
l 
I 
12 
12 
  
D 
2 
12 
  
16 
12 
16 
  
  
12 
12 
E 
16 
16 
#!0 
10 
#!0 
  
  
12 
12 
16 
16 
  
  
31 Fuͤr
	        
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