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Die angestellten Beamten bleiben bei vorausgesetzter treuer Verwaltung
auf ihren Posien und im Genusse ihrer Einkünfte; auch wird jede öffentliche
Stelle so lange, bis Wir eine andere Einrichtung zu treffen zweckmaͤßig finden,
in der bisherigen Art verwaltet.
Da die Verhältnisse Uns nicht gestatten, die Erbhuldigung persönlich
anzunehmen: so haben Wir Unsern General-Lieutenant Grafen v. Gnei-
senau und Unsern Geheimen Staatsrath Sack hiezu beauftragt, und sie
bevollmächtigt, in Unserm Namen die deshalb erforderlichen Verfügungen
u treffen.
Des zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen, und
mit Beidrückung Unsers Königlichen Insiegels bestärken lassen.
Gegeben Wien, den öten April 1815.
(I. .) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 269.) An die Einwohner der mit der preußischen Monarchie vereinigten Rheinländer
Vom öten April 1815.
Ac# Ich dem einmüthigen Beschluß der zum Kongreß versammelten Mächte,
durch welchen ein großer Theil der deutschen Provinzen des linken Rheinufers
Meinen Staaten einverleibt wird, Meine Zustimmung gab, ließ Ich die ge-
fahrvolle Lage dieser Grenzlande des deutschen Reichs, und die schwere Pflicht
ihrer Vertheidigung nicht unerwogen. Aber die höhere Rücksicht auf das
gesammte deutsche Vaterland entschied Meinen Cnutschluß. Diese deutschen
Urländer müssen mit Deutschland vereinigt bleiben; sie können nicht einem
andern Reich angehören, dem fie durch Sprache, durch Sitten, durch Ge-
wohnheiten, durch Gesetze fremde sind. Sie sind die Vormauer der Freiheit
und Unabhängigkeit Deutschlands, und Preußen, dessen Selbstständigkeit seit
ihrem Verluste hart bedroht war, hat eben so sehr die Pflicht, als den ehren-
vollen Anspruch erworben, sie zu beschützen und fuͤr sie zu wachen. Dieses
erwog Ich und auch, daß Ich meinen Völkern ein treues, maͤnnliches, deut—
sches Volk verbruͤdere, welches alle Gefahren freudig mit ihnen theilen wird,
um feine Freiheit, so wiensie und mit ihnen, in entscheidenden Tagen zu be-
haupten. So habe Ich denn im Vertrauen quf Gott und auf die
un