Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Theil Meines stehenden Heeres aus Eurer Mitte waͤhlen, die Landwehr auf- 
bieten und den Landsturm einrichten lassen, wenn die Naͤhe der Gefahr es 
erfordern sollte. 
Aber gemeinschaftlich mit Meinem tapfern Heer, mit Meinen andern 
Volkern vereinigt, werdet Ihr den Feind Eures Vaterlandes besiegen, und 
Theil nehmen an dem Ruhm, die Freiheit und Unabhängigkeit des deutschen 
Reichs auf lange Jahrhunderte dauernd gegründet zu haben. 
Wien, den 5ten April 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
(No. 270.) Verordnung wegen der in Steuern zu zahlenden Tresor= und Thalerscheine 
Vom 7ten April 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kömg von 
Preußen. 2c. 2c. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Im Verfolg Unserer Verordnung vom tsien Mcrz d. J., wegen der Rea- 
lisation und des Umlaufs der Tresor= und Thalerscheine, und um den dadurch be- 
absichtigten Zweck früher zu erreichen, setzen Wir hierdurch Folgendes fest: 
9. 1 
Die in dem 8. 2. der gedachten Verordnung enthaltene Bestimmung, daß 
vom ssten kuͤnftigen Monats an, die Huͤlfte der Grund-, Gewerbe- und Perso— 
nensteuer in Tresor= und Thalerscheinen zu entrichten ist, wird hierdurch auf alle 
und jede kurrente und rückständige Steuern und Abgaben ohne Unterschied, so 
weit dieselben in Silberkourant zu bezahlen sind, ausgedehnt; so daß vom 
vorbemeldeten Dalo an, die gedachte Hälfte unter keinem Vorwande anders 
als in Tresor= und Thalerscheinen angenommen, oder die Zahlung zurückge- 
halten werden kann. 
. 2. 
Von denjenigen Steuerschuldigen, welche vorstehender Bestimmung un- 
geachtet, ihren ganzen Steuerbetrag in klingendem Gelde entrichten, soll für 
denjenigen Antheil, welchen sie in Tresor= und Thalerscheinen zu entrichten 
schuldig sind, ein Straf-Agio von Zwei Groschen pro Thaler erhoben und 
gleich der Steuer selbst beigetrieben werden. n 
g. 3.
	        
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