Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 31 — 
Muͤnzsorte zuruͤckgezahlt werden sollen, so wie Wir auch zur Sicherheit dieser 
hiermit feierlich verheißenen Zins= und Kapitalszahlung, außer den in den Obli- 
gationen selbst verschriebenen Unterpfändern, das gesammte disponible Staats- 
vermögen, es möge Namen haben oder bestehen worin es wolle, nicht das 
Geringsie davon ausgenommen, zum generellen Unterpfande hiemit bestellen. 
. 2. 
Ueber die seit dem Jahre 1810. erfolgten neuen Belegungen bei der 
Hauptbank und deren Provinzialkomtoirs sind besondere Bücher geführet, und 
Banko-Obligationen, nach dem Muster der älteren, jedoch unter den besonderen 
Buchstaben J. K. und L., nach Verschiedenheit des Zinsfußes von 2, 21 und 
3 Prozent ausgefertiget worden. 
Bei dieser Einrichtung soll es auch für die Zukunft sein Bewenden be- 
halten, damit die neueren Belegungen bei der Bank seit dem Jahre 1810. 
und vom gegenwärtigen Zeitpunkt an, noch durch ein dußeres Kennzeichen, 
von den ältern Belegungen vor dem Jahre 1810. von Jedermann unterschie- 
den werden können. 
3. 
Bei dieser Unserer vorstehenden G. 1.) übernommenen allgemeinen 
Garantie der sämmtlichen neu belegten oder noch zu belegenden Bankokapita-= 
lien, fällt die seit dem Jahre 1810. beobachtete Art der Belegung der Deposital- 
gelder von den Gerichten und Pupillarbehörden gegen besondere Sicherstellung 
für die Zukunft gänzlich weg, und es tritt das in der Depositalordnung vom 
15ten September 1783. vorgeschriebene Verfahren unter folgender Maaß- 
gabe an deren Stelle. 
S#. 4. 
Es soll von der Erklärung der Kuratoren der Kreditmassen, ohne alle 
Rücksprache mit den Gläubigern, so wie von den Vormundern abhängen, 
ob sie die eingehenden Gelder in Ermangelung anderer Gelegenheit zur Un- 
terbringung bei der Bank belegt haben wollen oder nicht. Die Gerichte, als 
vormundschaftliche Behörden, haben zu dem Ende, sobald Gelder eingehen, 
den Curatoren und Vormündern ihre Erklarung abzufordern, und diese sind 
schuldig, solche Erklärung in spätestens sechs Wochen nach der ihnen geschehenen 
Bekanntmachung abzugeben. Willigen sie in die Belegung oder erklären sie sich 
gar nicht, so sind die Behörden verpflichtet, die Gelder ohne Weiteres zur 
Bank zu befördern. *ê 
Erfolge hiernach die Belegung bei der Bank, so hat es bei dem, was 
die Deposital-Ordnung Tit. 1. H. 41. schon fesisetzt, sein Bewenden. Es 
bedarf keiner besonderen Prüfung der Sicherheit, und weder die Gerichte 
E 2 und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.