Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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o. 274.) Verordnung wegen Bewaffnung der Freiwilligen. Vom Tten April 1815. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen. 2c. 2c. 
Finden Uns durch die eigetretenen Umstände veranlaßt, Nachstehendes 
zu verordnen und festzusetzen: 
Durch Verrath und Wortbrüchigkeit sind die vor Kurzem glorreich er- 
kämpften edelmuthig gegebenen Verträge gebrochen und die Hoffnung eines 
dauernden Friedens ist durch eine seltene Treulosigkeit in die Aussicht zum 
nahen Kampfe verwandelt. 
Mit dankbarer Anerkennung dessen, was Mein treues Volk in dem großen 
Kampfe für Mich, für seine eigene Selbstständigkeit, für die Sache von ganz 
Curopa gethan hat, ist es Mein reges Bestreben gewesen, es für einen neuen 
Krieg, selbst wenn dies auch Mir empfindliche Opfer erfordert hätte, so lange 
als möglich zu bewahren. 
Diese bis dahin Mich leitende Rücksicht hat aufgehört, seitdem es wie- 
der die Frage ist, ob die übermüthige Treulosigkeit aufs Neue mit dem Erwerb 
der Länder schwelgen soll? Die Nothwendigkeit eines ernsten Kampfes wird der 
neue Vereinigungspunkt aller Fürsten und Völker. Nur diese hohen Rücksich- 
ten können Mich bewegen, diejenigen Rüstungsmaaßregeln anzuordnen, die zu 
einem nachdrucksvollen Kampfe erforderlich sind und deren Anwendung schon 
einmal mit seegensreichem Erfolge gekrönt ward. Ich setze daher zuerst in 
Hinsicht der Freiwilligen Folgendes fest: 
1) Diejenigen Freiwilligen, welche an den früheren Feldzügen einen ehren- 
vollen Antheil nahmen, gehören, wenn sie nicht selbst eine erneuerte An- 
stellung bei dem stehenden Heere nachsuchen, gemäß den Vorschriften des 
Gesetzes vom 3ten September 1814., auch ohne Rücksicht auf ihr Al- 
ter zur Landwehr. 
2) Sie haben sich deshalb nach Erscheinung dieser Bekanntmachung bei 
den kommandirenden Generalen der Provinzen, in denen sie sich aufhal- 
ten, zu melden. 
3) Alle diejenigen Freiwilligen, welche von den Regimentern, bei welchen 
sie den Feldzug hindurch standen, der Beförderung zum Offizier für wür- 
dig erklärt wurden, oder das eiserne Kreuz erhalten haben, werden so- 
gleich in die offenen Plätze als Offiziere angestellt. 
4) Diejenigen, denen ihre frühere Verhaältnisse die Ausübung einer Ofsf= 
zierstelle erschweren würde, oder die im Laufe des Feldzuges noch keine 
Gele-
	        
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