Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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sie erwerben sich durch ihren Diensteintritt alle die den Freiwilligen zuge— 
sicherten Vorrechte. 
14) Von jetzt an kann Niemand, der am Schlusse des Krieges bereits 
Preußischer Staatsbürger war und seit dem Jahre 1790. geboren ward, 
zu einer Beamten-Stelle in Vorschlag gebracht werden, wenn er 
entweder: 
a) nicht den Feldzug von 1813— 1814. mitgemacht hat, oder jetzt 
als Freiwilliger eintritt; 
b) nicht bereits am 31sien März 1814. als Staatsbeamter wirklich 
angestellt war; 
) durch völlig erwiesene körperliche Unfähigkeit an der persönlichen 
Leistung seiner Dienstpflicht verhindert wird. 
Ohne eine genügende Anzeige, daß der Vorgeschlagene zu einer der obi- 
gen drei Klassen gehöre, kann zu keinem Posten ein Vorschlag eingereicht 
werden, und Ich mache es allen Behörden zur Pflicht, über die Ausfüh- 
rung dieser Anordnungen auf das Strengste zu wachen. 
15.)) Diejenigen Freiwilligen, die die Feldzüge von 1813. oder 1814. mit- 
gemacht haben, können nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten von den Behör- 
den zu jeder Anstellung, auch im Laufe des Feldzuges in Vorschlag ge- 
bracht werden, und es bleibt dann dem Ermessen des Einzelnen nach 
Maaßgabe des dringenden Bedürfnisses überlassen, ob er am Schlusse 
des Jahres zu seinem Posten zurückkehren, oder noch ferner im Kriegs- 
dienste verbleiben will. 
160) Alle diejenigen, welche noch nicht gedient haben, gehören, in sofern 
sie nicht zu den Freiwilligen eintreten, nach den Bestimmungen des Ge- 
setzes vom 3ten September 1814. zum Ersatz des stehenden Heeres und 
der Landwehr, und es bleibt die besondere Verpflichtung der Behörden, 
darauf zu wachen, daß nicht einzelne Unwürdige sich der Vertheidigung 
des aufs Neue bedroheten Vaterlandes zu entziehen suchen. 
Wien, den 7ten April 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
 
	        
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