Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Schuldner gleich einverstandene Zahlungs-Modifikationen vorzuschreiben. Die 
hohen kontrahirenden Theile haben es nöthig gefunden, sich über solche Zah- 
lungs-Modalitäten zu verständigen, und sind über folgende Punkte über- 
eingekommen. 
Artikel l. 
Es wird sämmtlichen Schuldnern, sowohl denen, deren Kapitalien in 
der Bayonner Konvention befangen gewesen sind, als auch den übrigen im 
Herzogthum Warschau befindlichen Schuldnern Preußischer Unterthanen, in 
Rücksicht des Kapitals, ein, von Weihnachten dieses Jahres ab, zu rechnendes 
sechsjähriges Moratorium ertheilt. Während dieser Zeit findet die Aufkündi- 
gung keines Kapitals Statt; nach Ablauf derselben kann jährlich nur der vierte 
Theil des Kapitals von oben herab gekündiget werden. 
Arrtikel II. 
Der Zinsfuß wird für die Dauer des Moratoriums auf Vier vom Hun- 
dert gesetzt, ohne Rücksicht, welcher Zinsfuß in der Obligation verschrieben ist. 
Artikel III. 
Was die Zinsen seit dem Jahre 1806. betrifft, so soll die eine Hälfte 
derselben in gleiche Theile vertheilt, binnen sechs Jahren, von Weihnachten 
dieses Jahres ab gerechnet, mit den laufenden Zinsen zugleich abgeführt wer- 
den. Die zweite Hälfte find die Kreditoren erst dann zu fordern berechtigt, 
wenn die Regierung den Schuldnern die Kriegslieferungen, Vorschüsse und 
sonstige Leistungen vergüten wird. Diese Vergütigung bestimmt zu gleicher 
Zeit die Art und Weise, in welcher diese zweite Hälfte bezahlt werden muß; 
dergestalt, daß die Kreditoren immer auf den ganzen Betrag dieser Vergütung, 
so weit sie zur Deckung dieser zweiten Hälfte nöthig ist, Ansprüche behalten. 
Damit ein Debitor, welcher mit Rechtlichkeit bemüht gewesen ist, sei- 
nen Verpflichtungen nach Kräften zu genügen, nicht härter wie ein säumiger 
Zahler behandelt wird; so ist man übereingekommen, daß Alles, was bereits 
auf die seit Johannis 1806. erwachsenen Zinsen bezahlt worden ist, auf die 
zu zahlende erste Hälfte der Zinsen gerechnet werden kann, jedoch so, daß der 
Rest dieser Hälfte nach der Bestimmung des Artikel III. mit Weihnachten die- 
ses Jahres anzufangen, berichtiget werden muß. 
Eine Reklamation dessen, was der Debitor einmal an Zinsen über die 
erste Hälfte gezahlt hat, findet aber unter keinen Umständen statt. 
Artikel V. 
Die Debitoren, welche der in dem Artikel I. bis III. enthaltenen Be- 
günstigung theilhaftig werden wollen, müssen bei der Publikation dieser Kon- 
vention, sofort den in derselben enthaltenen Bestimmungen genügen, und bin- 
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