1348 Wucher.
inciderit, ut pertinaciter affrmare praesumat exercere usuras non esse peccatum.
Diesen Standpunkt hat die Kirche im Prinzip erst sehr spät aufgegeben, wenn sie
auch auf die praktische Verwirklichung schon früh verzichten mußte. Noch die Encpyclica
Benedikt's XIV. Vix pervenit vom 1. November 1745 hielt daran fest und erst
am 3. Juli 1822 hat eine Entscheidung des heiligen Officium das Zinsnehmen
innerhalb der landesgesetzlichen Grenzen für statthaft erklärt. Von Seiten der strengen
Kanonisten wurde diese Konzession entschieden mißbilligt und die gangbarsten Moral-
kompendien, z. B. Liguori und Gury, drücken sich über diesen Punkt sehr zweifelhaft aus.
Unter W. (usura) verstand die Kirche nun quidquid sorti accedit sei es in
Geld oder anderen geldwerthen Gegenständen (vgl. c. 1—4 C. XIV. qu. 3). Alle
Mittel, das Zinsverbot zu umgehen, sich usurae palliatae zu verschaffen, waren
strafbar. Man durfte die Rückzahlung nicht auf eine andere Zeit ausbedingen,
wenn man wußte, daß der Werth der zurückzuerstattenden Gegenstände alsdann ein
höherer sein werde, oder sich eine fruchtbringende Sache verpfänden lassen, ohne den
Betrag der genossenen Früchte von der Hauptschuld abzuziehen. Außerdem machte
die usuraria voluntas, d. h. die Absicht Etwas ultra justum debitum zu erlangen,
auf die es entsprechend den kriminalistischen Anschauungen der Kanonisten allein
ankam, jedes Geschäft strafbar. So konnte z. B. der Kauf wucherisch werden, wenn
sich der Verkäufer für Kreditirung des Kaufpreises besondere Vortheile ausbedang.
Maßgebend war hier überall die Meinung, daß Geld allein niemals Geld erzeugen
könne, natürlich und juristisch unfruchtbar sei. Geld in Verbindung mit Arbeit
erkannte man als wertherzeugend an und gestattete daher eine Gewinnstnahme, sobald
mit der Verabreichung des Darlehns sich Arbeit irgend welcher Art verband. So
konnte das Wechslergeschäft und der damit verbundene Gewinn aus dem Diskonto
als erlaubt gelten, weil die Mühe, welche das Bereithalten der nothwendigen ver-
schiedenen Geldsorten, der labor numerandi, damit verbunden war. Ebenso durften
die Bezahlung des Geschäftspersonals, überhaupt die impensae nach ihrem wahren
Betrage angerechnet werden, denn baare Auslagen konnte man dem Darleiher von
Rechtswegen nicht auferlegen, darum wurde auch damnum emergens als genügender
Grund für eine Forderung ultra sortem angesehen. Daneben fand — beides schon
bei Thomas von Aquino — lucrum cessans Berücksichtigung, vorausgesetzt daß
dasselbe unzweifelhaft und nicht blos möglich war. Da auch das Risiko (periculum
sortis) als Grund einer Mehrforderung anerkannt wurde, wenigstens wenn es be-
deutend war, wie beim fenus nauticum (vgl. c. 19 X. 5, 19, welche Stelle zwar
anscheinend das Gegentheil besagt, in der aber offenbar nach der ganzen Fassung
des Textes ein „non“ ausgefallen ist), so bedeutet usura später nur noch das lucrum
(ultra sortem) qucd nullo sumptu, nullove periculo conquiri studetur. Zu diesen
sogen. „Zinstiteln“ kommt noch als vierter die poena conventionalis hinzu, durch
welche die Zahlung von Verzugszinsen gesichert werden konnte. Eine Vergütung
für den Gebrauch des Geldes hielt man für berechtigt nur als Sachmiethe der
einzelnen Geldstücke, z. B. si quis ad ostendendum se divitem vel ornandum gazas
suas aut bancum accipit pecuniam. Die erwähnten Zinstitel hatten das theoretisch
strenge Zinsverbot praktisch schon sehr durchbrochen, aber die Kirche mußte noch
weitergehende Zugeständnisse machen. So gestattete sie Zinsnahme in Form der
Selbstverficherung gegen den Verlust des Därlehns. Der Gläubiger konnte Bürg-
schaft für rechtzeitige Zurückzahlung verlangen, der Bürge seinerseits Entschädigung
für seine Mühewaltung. Wenn nun der Gläubiger erklärte sein eigener Bürge sein
zu wollen, so konnte er eine Bezahlung ebensowol verlangen wie der fremde Bürge.
Weit wichtiger war der Gesellschaftsvertrag, bei dem eine Verzinsung des angelegten
Kapitals sowol wegen des periculum sortis als auch wegen der aufgewendeten
Arbeit gerechtfertigt erschien. Abgesehen nun davon, daß bei weitaussehenden
Unternehmungen die societas die gewöhnlichste Form der Kapitalbetheiligung bildete,
wurde sie oft nur zur Umgehung der Zinsverbote benutzt, so z. B. als societas sacri