Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

1348 Wucher. 
inciderit, ut pertinaciter affrmare praesumat exercere usuras non esse peccatum. 
Diesen Standpunkt hat die Kirche im Prinzip erst sehr spät aufgegeben, wenn sie 
auch auf die praktische Verwirklichung schon früh verzichten mußte. Noch die Encpyclica 
Benedikt's XIV. Vix pervenit vom 1. November 1745 hielt daran fest und erst 
am 3. Juli 1822 hat eine Entscheidung des heiligen Officium das Zinsnehmen 
innerhalb der landesgesetzlichen Grenzen für statthaft erklärt. Von Seiten der strengen 
Kanonisten wurde diese Konzession entschieden mißbilligt und die gangbarsten Moral- 
kompendien, z. B. Liguori und Gury, drücken sich über diesen Punkt sehr zweifelhaft aus. 
Unter W. (usura) verstand die Kirche nun quidquid sorti accedit sei es in 
Geld oder anderen geldwerthen Gegenständen (vgl. c. 1—4 C. XIV. qu. 3). Alle 
Mittel, das Zinsverbot zu umgehen, sich usurae palliatae zu verschaffen, waren 
strafbar. Man durfte die Rückzahlung nicht auf eine andere Zeit ausbedingen, 
wenn man wußte, daß der Werth der zurückzuerstattenden Gegenstände alsdann ein 
höherer sein werde, oder sich eine fruchtbringende Sache verpfänden lassen, ohne den 
Betrag der genossenen Früchte von der Hauptschuld abzuziehen. Außerdem machte 
die usuraria voluntas, d. h. die Absicht Etwas ultra justum debitum zu erlangen, 
auf die es entsprechend den kriminalistischen Anschauungen der Kanonisten allein 
ankam, jedes Geschäft strafbar. So konnte z. B. der Kauf wucherisch werden, wenn 
sich der Verkäufer für Kreditirung des Kaufpreises besondere Vortheile ausbedang. 
Maßgebend war hier überall die Meinung, daß Geld allein niemals Geld erzeugen 
könne, natürlich und juristisch unfruchtbar sei. Geld in Verbindung mit Arbeit 
erkannte man als wertherzeugend an und gestattete daher eine Gewinnstnahme, sobald 
mit der Verabreichung des Darlehns sich Arbeit irgend welcher Art verband. So 
konnte das Wechslergeschäft und der damit verbundene Gewinn aus dem Diskonto 
als erlaubt gelten, weil die Mühe, welche das Bereithalten der nothwendigen ver- 
schiedenen Geldsorten, der labor numerandi, damit verbunden war. Ebenso durften 
die Bezahlung des Geschäftspersonals, überhaupt die impensae nach ihrem wahren 
Betrage angerechnet werden, denn baare Auslagen konnte man dem Darleiher von 
Rechtswegen nicht auferlegen, darum wurde auch damnum emergens als genügender 
Grund für eine Forderung ultra sortem angesehen. Daneben fand — beides schon 
bei Thomas von Aquino — lucrum cessans Berücksichtigung, vorausgesetzt daß 
dasselbe unzweifelhaft und nicht blos möglich war. Da auch das Risiko (periculum 
sortis) als Grund einer Mehrforderung anerkannt wurde, wenigstens wenn es be- 
deutend war, wie beim fenus nauticum (vgl. c. 19 X. 5, 19, welche Stelle zwar 
anscheinend das Gegentheil besagt, in der aber offenbar nach der ganzen Fassung 
des Textes ein „non“ ausgefallen ist), so bedeutet usura später nur noch das lucrum 
(ultra sortem) qucd nullo sumptu, nullove periculo conquiri studetur. Zu diesen 
sogen. „Zinstiteln“ kommt noch als vierter die poena conventionalis hinzu, durch 
welche die Zahlung von Verzugszinsen gesichert werden konnte. Eine Vergütung 
für den Gebrauch des Geldes hielt man für berechtigt nur als Sachmiethe der 
einzelnen Geldstücke, z. B. si quis ad ostendendum se divitem vel ornandum gazas 
suas aut bancum accipit pecuniam. Die erwähnten Zinstitel hatten das theoretisch 
strenge Zinsverbot praktisch schon sehr durchbrochen, aber die Kirche mußte noch 
weitergehende Zugeständnisse machen. So gestattete sie Zinsnahme in Form der 
Selbstverficherung gegen den Verlust des Därlehns. Der Gläubiger konnte Bürg- 
schaft für rechtzeitige Zurückzahlung verlangen, der Bürge seinerseits Entschädigung 
für seine Mühewaltung. Wenn nun der Gläubiger erklärte sein eigener Bürge sein 
zu wollen, so konnte er eine Bezahlung ebensowol verlangen wie der fremde Bürge. 
Weit wichtiger war der Gesellschaftsvertrag, bei dem eine Verzinsung des angelegten 
Kapitals sowol wegen des periculum sortis als auch wegen der aufgewendeten 
Arbeit gerechtfertigt erschien. Abgesehen nun davon, daß bei weitaussehenden 
Unternehmungen die societas die gewöhnlichste Form der Kapitalbetheiligung bildete, 
wurde sie oft nur zur Umgehung der Zinsverbote benutzt, so z. B. als societas sacri