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10) War der Civilbeamte nur gegen Diäten oder unentgeldlich beschäftigt,
oder zog er sein Gehalt nicht aus böffentlicher Kasse, so soll nach vollen-
detem Kriegesdienst für seine f#rirte oder gegen Diäten zu bewirkende
Anstellung unverzüglich Sorge getragen werden.
11) Jeder Ciovilbeamte, der in das stehende Heer als Freiwilliger oder in
die Landwehr tritt, behält seine f#rirte Besoldung, dergestalt, daß ihm
zur Equipirung ein 2-bis Zmonatlicher Gehaltsvorschuß bewilligk wird.
Ueber die fortlaufende Besoldung kann er selbst disponiren.
12) Wenn ein in den Kriegesdienst tretender Civilbeamte Offieier= Besol-
dung erhält, wird ihm solche auf sein Civilgehalt zwar abgerechnet, doch
dergestalt, daß ihm jederzeit zwei Drittel des letztern neben der Offieiers=
Besoldung verbleiben müssen.
13) Eben diese Bestimmungen (No. 11. und 12.) gelten von den Beamten,
die in den neu vereinigten Provinzen der Monarchie nur provisorisch ange-
stellt waren.
14) Bei den Diätarien findet ganz dasselbe statt. Sind selbige jedoch nur
für einen vorübergehenden Zweck angenommen, so erhalten sie den drei-
monatlichen Belauf zu ihrer Equipirung und fortlaufend wird ihnen als
Beihülfe zu ihrem Militairsolde die Hälfte der Diaten bewilligt, die sie bei
fortgesetzter Civilbeschäftigung bezogen haben würden.
15) Wenn pensionirte oder auf Wartegeld stehende Militair= oder Civilbeamte
freiwillig in das stehende Heer treten, oder in das erste Aufgebot der Land-
wehr sich anschließen, so soll ihnen an ihrer Pension oder dem Wartegelde
nichts abgezogen werden, wenn sie auch Offieiersbesoldung erhalten.
10) Auf Kommunal= und Patrimonial-Beamte finden alle diese Vorschriften
Anwendung.
Keine Kommune wird sich bei der Wichtigkeit des Zwecks entziehen, die
etwa erforderlichen Zuschüsse aufzubringen. Wo die Unmoöglichkeit
eintritt, wird die Staatskasse zu Hülfe kommen.
Wo Privatbehörden interessiren, soll nur freie Entschließung zu etwani-
ger Unterstützung statt finden.
17) Wenn Cioilbeamte nicht im aktiven Kriegesdienste, sondern bei den Mi-
litairbehörden in irgend einer Art zu Civilverrichtungen gebraucht werden,
so erhalten sie nur die damit verknüpfte Besoldung.
Dieses