Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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10) War der Civilbeamte nur gegen Diäten oder unentgeldlich beschäftigt, 
oder zog er sein Gehalt nicht aus böffentlicher Kasse, so soll nach vollen- 
detem Kriegesdienst für seine f#rirte oder gegen Diäten zu bewirkende 
Anstellung unverzüglich Sorge getragen werden. 
11) Jeder Ciovilbeamte, der in das stehende Heer als Freiwilliger oder in 
die Landwehr tritt, behält seine f#rirte Besoldung, dergestalt, daß ihm 
zur Equipirung ein 2-bis Zmonatlicher Gehaltsvorschuß bewilligk wird. 
Ueber die fortlaufende Besoldung kann er selbst disponiren. 
12) Wenn ein in den Kriegesdienst tretender Civilbeamte Offieier= Besol- 
dung erhält, wird ihm solche auf sein Civilgehalt zwar abgerechnet, doch 
dergestalt, daß ihm jederzeit zwei Drittel des letztern neben der Offieiers= 
Besoldung verbleiben müssen. 
13) Eben diese Bestimmungen (No. 11. und 12.) gelten von den Beamten, 
die in den neu vereinigten Provinzen der Monarchie nur provisorisch ange- 
stellt waren. 
14) Bei den Diätarien findet ganz dasselbe statt. Sind selbige jedoch nur 
für einen vorübergehenden Zweck angenommen, so erhalten sie den drei- 
monatlichen Belauf zu ihrer Equipirung und fortlaufend wird ihnen als 
Beihülfe zu ihrem Militairsolde die Hälfte der Diaten bewilligt, die sie bei 
fortgesetzter Civilbeschäftigung bezogen haben würden. 
15) Wenn pensionirte oder auf Wartegeld stehende Militair= oder Civilbeamte 
freiwillig in das stehende Heer treten, oder in das erste Aufgebot der Land- 
wehr sich anschließen, so soll ihnen an ihrer Pension oder dem Wartegelde 
nichts abgezogen werden, wenn sie auch Offieiersbesoldung erhalten. 
10) Auf Kommunal= und Patrimonial-Beamte finden alle diese Vorschriften 
Anwendung. 
Keine Kommune wird sich bei der Wichtigkeit des Zwecks entziehen, die 
etwa erforderlichen Zuschüsse aufzubringen. Wo die Unmoöglichkeit 
eintritt, wird die Staatskasse zu Hülfe kommen. 
Wo Privatbehörden interessiren, soll nur freie Entschließung zu etwani- 
ger Unterstützung statt finden. 
17) Wenn Cioilbeamte nicht im aktiven Kriegesdienste, sondern bei den Mi- 
litairbehörden in irgend einer Art zu Civilverrichtungen gebraucht werden, 
so erhalten sie nur die damit verknüpfte Besoldung. 
Dieses
	        
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