Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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waͤrtige Besitznahme, namentlich die Niederlausitz, einen Theil der Oberlausitz, 
den Kurkreis mit Barby und Gommern, einen Theil des Meißener und 
Leipziger Kreises, und den groͤßten Theil der Stifter Merseburg und 
Naumburg-Zeitz, ferner das Saͤchsische Mansfeld, den Thuͤringischen 
Kreis, das Fuͤrstenthum Querfurt, den Neustaͤdtischen Kreis, die vorbenann— 
ten Voigtlaͤndischen Enclaven und den Koͤniglich-Saͤchsischen Antheil an Hen— 
neberg, alles so, wie es durch vorbenannte Linie bezeichnet wird. 
Wir fuͤgen Unsern Koͤniglichen Titeln hinzu: die Titel eines Herzogs 
von Sachsen, Markgrafen der beiden Lausitzen, Landgrafen von Thuͤringen, 
gefuͤrsteten Grafen von Henneberg. 
Wir lassen die Preußischen Adler an den Grenzen zur Bezeichnung 
Unserer Landesherrlichkeit aufrichten, und statt der bisher angehefteten Wap— 
pen Unser Koͤnigliches Wappen anschlagen. 
Da Wir verhindert sind, die Erb-Huldigung persoͤnlich einzunehmen, 
so erhaͤlt Unser Staatsminister Freiherr von der Reck, den Auftrag, die— 
selbe in Unserm Namen zu empfangen. Dagegen sichern Wir den Einwoh— 
nern der hierdurch von Uns in Besitz genommenen Laͤnder allen den Schutz 
zu, dessen Unsere Unterthanen in Unsern uͤbrigen Staaten sich zu erfreuen 
haben. 
Die Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ihren 
Posten, und im Genuß ihres Gehalts und ihrer Emolumente. 
Jedermann behält den Besitz und Genuß seiner wohlerworbenen Pri- 
vatrechte. 
Was Wir künftighin in den Gesetzen und den Formen zu ändern be- 
schließen, wird nur durch die Rücksicht auf die Wohlfahrt des ganzen Landes 
und der Einwohner aller Klassen begründet, auch sorgfältig mit eingebornen, 
der Landesverfassung kundigen und patriotisch gesinnten Männern berathen 
werden. 
Die ständische Verfassung werden Wir erhalten, und sie der allgemeinen 
Verfassung anschließen, welche Wir Unsern gesammten Staaten gewähren 
werden. 
Unser bisheriges General-Gouvernement des Königreichs Sachsen ist 
von Uns angewiesen, hiernach die Besitznahme auszuführen, und die Verwal- 
L2 tung
	        
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