Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Dem zufolge veroxdnen Wir: 
§S. 1. 
4) Der Preußische Staat wird in zehn Provinzen getheilt; 
2) Eine oder mehr Provinzen zusammengenommen, werden eine Militair= 
Abtheilung bilden, deren überhaupt fünf seyn sollen; 
3) Jede Provinz wird in zwei oder mehr Regierungsbezirke getheilt, de- 
ren überhaupt fünf und zmanzig seyn werden; 
4) Die Eintheilung in Militatr-Abtheilungen, Provinzen und Regierungs- 
Bezirke, wird dieser Verordnung besonders beigefügt. 
§S. 2. 
In jeder Provinz wird ein Ober-Präsident die Verwaltung derjenigen 
allgemeinen Landesangelegenheiten führen, welche zweckgemäßer der Ausfüh-- 
rung einer Behörde nnvertraut werden, deren Wirksamkeit nicht auf einen 
einzelnen Regierungsbezirk beschränkt ist. 
. 3. 
Zu diesen Gegenständen gehören: 
4) alle ständische Angelegenheiten, soweit der Staat verfassungsmäßig 
darauf einwirkt; 
2) die Aufsicht auf die Verwaltung aller öffentlichen Institute, die nicht 
ausschließlich für einen einzelnen Regierungsbezirk eingerichtet und be- 
siimmt sind. 
Die Kredit-Spsteme sind hiervon ausgenommen, da die Haupt- 
direktionen derselben unmittelbar dem Minister des Innern untergeord- 
nel bleiben. 
3) Allgemeine Sicherheitsmaaßregeln, in dringenden Fällen, so weit sie 
sich über die Grenze eines einzelnen Regierungsbezirks hinaus erstrecken; 
4) Alle Militair-Maaßregeln in auperordentlichen Fällen, in welche die 
Civilverwaltung gesetzlich einwirkt, so weit sie die ganze Oberpräsiden- 
tur betreffen. 
Der Oberpräsident handelt in solchen Fällen gemeinschaftlich mit dem 
kommandirenden General der Militair-Division. 
5) Die obere Leitung der Angelegenheiten des Kultus, des öffentlichen 
Unterrichts und des Medizinalwesens in der Oberprasidentur. Für diese 
wichtigen Zweige der innern Verwaltung finden Wir nöthig, am Haupt- 
Ort jeder Oberpräsidentur besondere Behörden zu bilden, in welchen der 
Oberpräsident den Vorsitz führen soll. 
g. 4.
	        
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