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Dem zufolge veroxdnen Wir:
§S. 1.
4) Der Preußische Staat wird in zehn Provinzen getheilt;
2) Eine oder mehr Provinzen zusammengenommen, werden eine Militair=
Abtheilung bilden, deren überhaupt fünf seyn sollen;
3) Jede Provinz wird in zwei oder mehr Regierungsbezirke getheilt, de-
ren überhaupt fünf und zmanzig seyn werden;
4) Die Eintheilung in Militatr-Abtheilungen, Provinzen und Regierungs-
Bezirke, wird dieser Verordnung besonders beigefügt.
§S. 2.
In jeder Provinz wird ein Ober-Präsident die Verwaltung derjenigen
allgemeinen Landesangelegenheiten führen, welche zweckgemäßer der Ausfüh--
rung einer Behörde nnvertraut werden, deren Wirksamkeit nicht auf einen
einzelnen Regierungsbezirk beschränkt ist.
. 3.
Zu diesen Gegenständen gehören:
4) alle ständische Angelegenheiten, soweit der Staat verfassungsmäßig
darauf einwirkt;
2) die Aufsicht auf die Verwaltung aller öffentlichen Institute, die nicht
ausschließlich für einen einzelnen Regierungsbezirk eingerichtet und be-
siimmt sind.
Die Kredit-Spsteme sind hiervon ausgenommen, da die Haupt-
direktionen derselben unmittelbar dem Minister des Innern untergeord-
nel bleiben.
3) Allgemeine Sicherheitsmaaßregeln, in dringenden Fällen, so weit sie
sich über die Grenze eines einzelnen Regierungsbezirks hinaus erstrecken;
4) Alle Militair-Maaßregeln in auperordentlichen Fällen, in welche die
Civilverwaltung gesetzlich einwirkt, so weit sie die ganze Oberpräsiden-
tur betreffen.
Der Oberpräsident handelt in solchen Fällen gemeinschaftlich mit dem
kommandirenden General der Militair-Division.
5) Die obere Leitung der Angelegenheiten des Kultus, des öffentlichen
Unterrichts und des Medizinalwesens in der Oberprasidentur. Für diese
wichtigen Zweige der innern Verwaltung finden Wir nöthig, am Haupt-
Ort jeder Oberpräsidentur besondere Behörden zu bilden, in welchen der
Oberpräsident den Vorsitz führen soll.
g. 4.