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Parteyen uͤbt es diejenige Aufsicht aus, die der Staatszweck erfordert und
die Gewissensfreiheit gestattet.
g. 16.
Alle Unterrichts- und Bildungs-Anstalten stehen gleichfalls unter diesen
Konsistorien mit Ausnahme der Universitäten, welche unmitkelbar dem Mi-
nisterium des Innnern untergeordnet bleiben. Jeder Ober-Präsident ist jedoch
als beständiger Commissarius dieses Ministeriums Curator der Universität, die
sich in der ihm anvertrauten Provinz befindet.
. 17.
In jedem Regierungs-Bezirk, worin kein Konfistorium ist, besteht eine
Kirchene und Schul-Kommission von Geistlichen und Schulmännern, die un-
ter Leitung und nach Anweisung des Konsisioriums diejenigen Geschäfte dessel-
ben besorgt, die einer nähern persönlichen Einwirkung bedürfen.
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Die Direktion dieser Kommission führt ein Mitglied der Regierung,
welches im Regierungs-Kollegium den Vortrag derjenigen Konsistorjal-Ange-
legenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen erfordern. Diese Di-
rektoren müssen wenigstens jährlich einmal im Konsistorium erscheinen, wo-
rin sie als Räthe Sitz und Stimme haben, und einen allgemeinen Vortrag
über die besondern Verhällnisse der Konsistorial-Angelegenheiten ihres Regie-
rungs-Bezirks machen.
. 19
Die Regierungs-Instruktion enthält die nähern Bestimmungen über die
Einwirkung der Regierung in die Schulen-Sachen und deren Verhältnisse
gegen das Konsisiorium der Ober-Präsidenten G. 15.).
ß. 20.
Für die Medizinal-Polizei besteht un Hauptort jeder Provinz ein Medi-
zingl-Kollegium unter Leitung des Ober-Präsidenten.
. 21.
In jedem Regierungs-Bezirk, worin kein Medizinal-Kollegium ist,
besteht eine Sanitats-Kommission von Aerzten, Chirurgen und Apothekern,
die unter der Leitung und nach Anweisung des Medizinal-Kollegiums alle Ge-
schäfte desselben besorgt, die einer näheren persönlichen Einwürkung bedürfen-
. 22.
Die Direktion dieser Kommissson führt ein Mitglied der Regierung,
welches die Medizinal-Angelegenheiten, die deren Einwürkung bedürfen, bei
derselben zugleich bearbeitet und in dieser Eigenschaft in regelmäßiger Bezie-
hung mit dem Medizinal-Kollegium der Provinz steht. E