Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

— 89 — 
Parteyen uͤbt es diejenige Aufsicht aus, die der Staatszweck erfordert und 
die Gewissensfreiheit gestattet. 
g. 16. 
Alle Unterrichts- und Bildungs-Anstalten stehen gleichfalls unter diesen 
Konsistorien mit Ausnahme der Universitäten, welche unmitkelbar dem Mi- 
nisterium des Innnern untergeordnet bleiben. Jeder Ober-Präsident ist jedoch 
als beständiger Commissarius dieses Ministeriums Curator der Universität, die 
sich in der ihm anvertrauten Provinz befindet. 
. 17. 
In jedem Regierungs-Bezirk, worin kein Konfistorium ist, besteht eine 
Kirchene und Schul-Kommission von Geistlichen und Schulmännern, die un- 
ter Leitung und nach Anweisung des Konsisioriums diejenigen Geschäfte dessel- 
ben besorgt, die einer nähern persönlichen Einwirkung bedürfen. 
1# 
Die Direktion dieser Kommission führt ein Mitglied der Regierung, 
welches im Regierungs-Kollegium den Vortrag derjenigen Konsistorjal-Ange- 
legenheiten hat, die eine Mitwirkung der Regierungen erfordern. Diese Di- 
rektoren müssen wenigstens jährlich einmal im Konsistorium erscheinen, wo- 
rin sie als Räthe Sitz und Stimme haben, und einen allgemeinen Vortrag 
über die besondern Verhällnisse der Konsistorial-Angelegenheiten ihres Regie- 
rungs-Bezirks machen. 
. 19 
Die Regierungs-Instruktion enthält die nähern Bestimmungen über die 
Einwirkung der Regierung in die Schulen-Sachen und deren Verhältnisse 
gegen das Konsisiorium der Ober-Präsidenten G. 15.). 
ß. 20. 
Für die Medizinal-Polizei besteht un Hauptort jeder Provinz ein Medi- 
zingl-Kollegium unter Leitung des Ober-Präsidenten. 
. 21. 
In jedem Regierungs-Bezirk, worin kein Medizinal-Kollegium ist, 
besteht eine Sanitats-Kommission von Aerzten, Chirurgen und Apothekern, 
die unter der Leitung und nach Anweisung des Medizinal-Kollegiums alle Ge- 
schäfte desselben besorgt, die einer näheren persönlichen Einwürkung bedürfen- 
. 22. 
Die Direktion dieser Kommissson führt ein Mitglied der Regierung, 
welches die Medizinal-Angelegenheiten, die deren Einwürkung bedürfen, bei 
derselben zugleich bearbeitet und in dieser Eigenschaft in regelmäßiger Bezie- 
hung mit dem Medizinal-Kollegium der Provinz steht. E
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.