Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(No. 332.) General-Pardon für alle Deserteure, und für alle ohne Erlaubniß aus dem 
Lande gegangene, oder wegen leichter Vergehungen entwichene jetzt 
Preußische Unterthanen, welche aus den vormals Herzeglich-Nassauischen 
Landen, und aus Schwedisch-Pommern gebürtig sind. Vom 7ten Ja- 
nuar 1816. «- 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Auf erhaltene Anzeige Unserer Landesbehörden, daß mehrere Unserer Un- 
terthanen aus den Uns zugefallenen vormals Herzoglich= und Fürstlich-Nas- 
sauischen Landestheilen, sich ohne gesetzmaßige Ursach aus den gedachten Unsern 
Provinzen entfernt und außer Landes begeben haben, mehrere derselben aber 
vorzüglich durch Abneigung zum Kriegsdienst unker Bonaparte's Fahnen zu 
solchen ungesetzlichen Schritten veranlaßt worden sind, manche auch wegen 
leichter BVergehungen ihr Vaterland verlassen haben, wollen Wir in der ge- 
rechten Erwartung, daß selbige sich forthin der aus der Vertheidigung ihres 
Vaterlandes besiimmten Dienstpflicht willig unterziehen, durch Anhänglichkeit 
und Treue auszeichnen, und auf diese Weise jede Mißdeutung und Bestra- 
fung ihres frühern Benehmens unzuläßig machen werden, allen gedachten Un- 
sern Unterthanen, die, es sey aus welcher Ursach es wolle, ohne Unsere und 
Unserer Behörden Erlaubniß außer Lasides Hegangen, oder wegen solcher leich- 
ter Vergehungen, außer der Desertion, für welche durch die Gesetze oder durch 
bereits ergangene richterliche Erkenntnisse, nach den Preußischen Gesetzen, 
Einjähriger Verlust der Freiheit oder geringere Strafe erkannt worden, oder 
zu erkennen seyn würde, ausgetreten sind, desgleichen allen Deserteuren ohne 
Unterschied, einen 
GeneralPardon 
hiemit dahin zusichern, daß wenn sich selbige binnen zwei Monaten, und 
spätestens bis zum isten Mai dieses Jahres bei der nächsten Ortsobrigkeit, 
oder in sofern es Deserteure sind, bei dem Generalkommando der Provinz, 
wieder einfinden, ihnen die gesetzlichen Strafen, sie mögen bereits durch rich- 
terlichen Ausspruch festgesetzt seyn, oder nicht, erlassen seyn, und sie in den 
Stand getreuer und strafloser Unterthanen wieder hergestellt sepn sollen; wo- 
gegen alle diejenigen, welche in der bemerkten Frist sich nicht wieder einfinden, 
auf Begnadigung keinen Anspruch, vielmehr im Betretungsfalle strenge Ahn- 
dung nach den Landesgesetzen zu gewärtigen haben. 
Ganz in der nämlichen Art wollen Wir hiemit auch Unsern aus Schwe- 
disch-Pommern entwichenen Unterthanen, desgleichen allen Deserteuren des 
t N 2 vor-
	        
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