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tungen nicht schon vor dem H. 1. bestimmten Zeitpunkt erfuͤllt worden sind,
nunmehr als Eigenthum derjenigen resp. Gemeinden anzusehen, den die ver—
kauften Guͤter vorher gehoͤrten, und treten diese, in dem Rechtsverhaͤltniß zu
den Käufern, als Glaubiger in die Stelle des französischen Reichs und seiner
Amortisationskasse.
Hiernach haben sich die betreffenden Behörden und jeder, den es an-
geht, gebührend zu achten.
Gegeben Berlin, den 27 ten Januar 1816.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Schuckmann.
(No. 335.) Verordnung, die von Sachsen übernommenen Kassenbillets betreffend. Vom
1 öbten Februar 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. .
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
In Folge des zwischen Uns und Seiner Königlichen Majestat von
Sachsen am 18ten Mai 1815. zu Wien abgeschlossenen Friedens-Traktats
und dessen 1 ten Artikels, ist von der in Dresden versammelten Friedens-
Vollziehungs-Kommission diejenige von Uns genehmigte Uebereinkunft wegen
der für das Königreich Sachsen kreirten Fünf Millionen Kassenbillets ge-
troffen worden, welche bereits durch die Bekanntmachung jener Kommission
d. d. Dresden den 25sten November 1815., zur oͤffentlichen Kenntniß ge-
kommen ist. Durch jene Konvention sind von der Totalsumme der zirkulir-
renden Fünf Millionen Kassenbillets die mit dem Buchstaben A. bezeichne-
ten Kassenbillets zu 1 Thaker und überhaupt also:
Eine Million Siebemmalhundert und funfzig Tausend Thaler
zur Vertretung an die diesseitigen Staatskassen übergegangen, als Preußi-
sches Staatspapier erklärt, und unter dem Schutz des Preußischen Staats-
kredits gestellt worden.
Wir finden nunmehr auch die Verbreitung der Tresorscheine auf den
Umfang des Herzogthums Sachsen für nöthig und zuträglich und setzen da-
her Folgendes wegen gedachter Kassenbillets und der Treforscheine fest. Es