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Gesetz-Sammlung
E * für die »
KöniglichenPreußi"·s·chen"k-Staaten.
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—— No. 6 —
(No. 336.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15ten Februar 1816., die obere Verwaltun
der Landgestüte betreffend.
Ur die Verhältnisse des Oberstallmeisters in Rücksicht auf die Verwaltung
der Landgestüte näher zu bestimmen, setze Ich fest: E
1) Dem Oberstallmeister liegt die Verwaltung und Leitung des gesamm-
ten Landgestuͤtwesens ob.
2) In soweit es auf das Interesse des Landes dabei ankommt, tritt die
Einwirkung des Ministers des Innern hinzu, der die allgemeinen Maaß-
regeln, die Einrichtungen der Landgestüte, darin zu treffende Verände-
rungen und dergleichen, zur Berathung des gesammten Staats-Mini-
sterii bringt, wobei die Minister der Finanzen und des Krieges die auf
ihre Wirksamkeit Bezug habenden Gegenstände wahrnehmen.
3) Die Etats werden vom Oberstallmeister aufgestellt, und dem Finanz-
minister mitgetheilt, welcher sie, unter seiner Mitunterschrift, zu Mei-
ner Vollziehung an Sie gelangen läst.
4) Alle unmittelbaren Berichte, welche der Oberstallmeister über das Ge-
stütwesen entweder allein oder unter Mitunterschrift des Ministers des
Innern an Mich erstattet, werden eben so wie die Berichte der Mi-
nister und Departements-Chefs, an Sie eingesendet, und Mir von
Ihnen vorgelegt.
5) Die Verwaltung der Gestütgrundstücke gebührt dem Landstallmeister
unter der oberen Leitung des Oberstallmeisters, dessen Beurtheilung die
etwanige Berathung mit der betreffenden Regierung, vorbehalten bleibt.
Jahrgang 1816. O 6) Die
(Ausgegeden zu Berlin, den 12ten März 1816.)