Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(No. 337.) Verordnungen.)wegen Bestrafung dersenigen, welche Orden, Ehrenzeichen und 
die Kriegs-Denkmünze unbefugkerweise tragen. Bom 19ten Februar 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Da schon mehrmals Fälle vorgekommen sind, in welchen Militair= und 
Civilpersonen Orden, Ehrenzeichen und die aus erobertem Geschütz geprägte 
Denkmunze angelegt und getragen haben, ohne dazu berechtigt zu seyn, eine 
solche Anmaßung aber nachdrücklich geahndet zu werden verdient; so verord- 
nen Wir hierdurch Folgendes: 
S. 1. 
Wer sich des unbefugten Tragens von Orden und Ehrenzeichen schuldig 
macht, soll mit Dreimonatlichem Festungsarreste bestraft werden. 
. 2. 
Das unbefugte Tragen der für die Kriegsjahre 1813., 1814. und 
1 8 15. aus erobertem Geschütz geprägten Oenkmünze zieht Sechswöchentliches 
Gefängniß nach sich. 
5. 3. 
Bei wiederholtem Vergehen nach vorgängiger Bestrafung wird die 
Strafe verdoppelt. 
Liegt dem Vergehen eine betrügliche Absicht zum Grunde, so treten 
die gesetzlichen Strafen des gualisicirten Betruges ein. 
Wir befehlen Unsern Militair= und Civilgerichten, sich nach dieser 
Verordnung auf das Genauste zu achten. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und Bei- 
drückung Unsers größern Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 19ten Februar 1816. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. 
  
O 2 (No. 338.)
	        
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