Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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die Amts- und Dienstverhaͤltnisse der Offizianten, so weit es dabei auf 
rechtliches Erkenntniß ankommt, 
betreffen. 
&. 3. 
In allen andern, sowohl dinglichen als persönlichen Sachen, welche die Ausnahme 
Prioatangelegenheiten der Gewerkschaftsglieder, Berg= und Hüttenoffizianten 
und Leute angehen, müssen sich die Berggerichte aller und jeder Kognition ent= K#emihen 
halten, und solche lediglich den kompetenten Civilgerichten überlassen. richte. 
Eben dies tritt in Absicht der Handlungen der freiwilligen Gerichtsbar- 
keit ein, in sofern sie nicht die Veränderungen in dem Eigenthum der Kuxe 
oder Kurenantheile, der Hüttenpochwerke, Wasserläufe und anderer Bergge- 
bäude durch Kauf, Theilung, Schenkung, Uebertragung, Retardat und Cadu- 
zirung betreffen. In so weit es hierüber, so wie über die Bergverleihungen, 
imgleichen über die Erz-, Metall-Gruben und Hüttemmaterialien-Verkäufe, oder 
Arbeitsgedinge einer gerichtlichen Aufnahme und Bestätigung bedarf, verbleibt 
solche, nach naherer Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Th. II. 
Tit. I. K. 3., den Berggerichten. 
. 4. 
Die Civilgerichte, so wie alle und jede Gerichtsobrigkeiten, sind verbun— Vorscheife 
den, in allen Fällen, wo sie einen Bergbedienten oder Bergmann zur personli- löungider 
chen Erscheinung vorzuladen, oder Erebution wider ihn zu verhängen nöthig Dergn Dee 
finden, der vorgesetzten Bergbehörde zeitig Nachricht davon zu geben, damit die Civilge- 
durch Unterbrechung seiner Arbeit der Bergbau nicht Schaden leide, sondern zur tichte. 
Fortsetzung desselben durch einen anderen die noͤthige Vorkehrung getroffen 
werden koͤnne. 
. 5 
Bei eintretenden Todesfällen sind die Berggerichte die Versiegelung und beimerahern 
Inventur zu verrichten, auch alles was bei der Verlassenschaft des verstorbe= fälle. 
nen Bergbedienten oder Bergmanns ins Bergwesen einschlägt, und darauf 
Bezug hat, zu reguliren und zu entscheiden befugt, die Erbsonderungen und 
Bevormundungen aber bleiben der ordentlichen Obrigkeit überlassen. 
S. 6. 
Weemn ein Bergbedienter oder Bergmann sich gemeiner Verbrechen schul= „Kogwitien 
dig macht, welche sein Amt oder das Bergwesen nicht betreffen, so stehet zwar ne Vertre- 
den Berggerichten die gefängliche Einziehung und erste summarische Kognition chen. 
zu; die weitere Untersuchung, Abfassung des Erkenntnisses und Erekution hbin- 
gegen liegt, wie in andern Kriminalfällen, den ordentlichen Gerichten und 
Justizkollegien ob, an welche, zu dem Behuf, der Verbrecher ausgeliefert wer- 
den muß. 
5. 7.
	        
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