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falllcon fis- Zu denjenigen Rechtsstreitigkeiten, wo ein Bergamt wegen der, nach §F. 2.,
Bergprozes= zum berggerichtlichen Ressort gehörigen Gegenstände in Anspruch genommen
sen. wird, oder selbst als Parthei auftritt, soll die Sache vor die Berggerichte des
zunaͤchst gelegenen Bergamts gebracht werden.
S. 8.
Instanzen- Die Berggerichte erkennen in erster Instanz. Der weitere Instanzen-Zug
3. in den Fällen, wo solcher nach Beschaffenheit des Objekts überhaupt statt hat,
richtet sich, gleich wie in allen übrigen Civilsachen, nach den in der Allgemei-
nen Gerichtsordnung Tit. XIV. und XV. enthaltenen Vorschriften, mit Rück-
sicht auf die für die einzelnen Provinzen diesfalls erlassenen und zu erlassen-
den besondern Verordnungen.
.9.
lisdoesue- Bei der Instruktion und Entscheidung der Prozesse, Eroͤffnung der Er—
fahten. kenntnisse und Einleitung der Appellationen und Revisionen treten die allgemei—
nen Anweisungen der Gerichtsordnung Tit. I. bis XV. und Tit. XXV. ein.
S. 10.
ae Hinsichtlich der Konkurrenz der Bergwerksbehörden bei den feskalischen
Bergwerks= Ciwvil-, so wie bei den in den Bergbau einschlagenden Privat-Prozessen, nicht
keborden bel weniger in Betreff der Bergpolizei und Disziplin verbleibt es bei demjenigen,
henun. was hierüber in der Verordnung vom 26sten Oczember 1808. (F. 43. 44.
zessen, s wie und 46.) im Allgemeinen festgesetzt ist, und stehet es den Partheien frei, auf
—n die Zuziehung eines Bergbaukundigen aus der Mitte der Bergwerksbehörden
politei und bei der Instruktion des Prozesses und der Abfassung des Urtels eben so anzu-
Disciplin. tragen, wie solches im F. 43. der Verordnung vom 26sten Dezember 1808
bei fiskalischen Civilprozessen freigestellr ist. ·
So 11.
ver Bertonale Die Berggerichte bestehen aus einem Bergrichter, einem vereideten Pro-
richte. tokollführer und einem Gerichtsboten.
Die Funktionen dieser letzteren beiden können in der Regel, und wo der
größere Juriödikttonsumfang nicht etwa eine Ausnahme erheischt, von den Sub-
alternen der technischen Parthie bei den Bergämtern mit versehen werden.
. 12.
Aualifika- Zu dem Amte eines Bergrichters ist Niemand zuzulassen, welcher nicht
Lan pecheers. die in der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil III. Tit. VIII. g. 4. vorgeschrie-
benen Eigenschaften besitzt und außerdem eine Zeitlang bei einem Bergamte ge-
standen und die erforderlichen wissenschaftlichen Kenminisse erlangt hat.
g. 13.