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(No. 343.) Anweisung fuͤr die Gerichtsbehoͤrden, uͤber die nach erfolgter Aufhebung
der Suspension der Militairprozesse, bei dem gerichtlichen Verfahren zu
beobachtenden Modalitäten. Vom 20sten März 1816.
N durch die an den Justizminister heute erlassene Kabinetsorder die
unterm 30sten Juli 1812. und 4ten Mai 1813. verfügte Suspension der
Militairprozesse bei jetzt völlig wiederhergestelltem Frieden aufgehoben worden:
so werden die Gerichtsbehörden über das hierben sowohl im Allgemeinen, als
in besonderer Beziehung auf das in Frankreich zur Zeit noch verbleibende
Armeekorps zu beobachtende Verfahren mit nachstehender Instruktion versehen.
H. 1. «
Bei sämmtlichen Gerichten ist gleich nach dem Empfang der gegen-
wärtigen Verordnung eine genaue Liste von den sistirt gewesenen Civil-, um-
gleichen den Konkurs= und Liquidationsprozessen anzufertigen und wegen deren
Reasumtion und weitern Einleitung das Erforderliche zu verfügen.
. 2.
In Ansehung der einzelnen bereits vor der Suspension angestellten oder
noch anzustellenden Civilprozesse hat es, hinsichtlich der Anberaumung und
Vorlegung der Termine, so wie der dem Kläger nöthigenfalls zu verstattenden
Sicherheitsmaaßregeln, bei den Vorschriften der allgemeinen Gerichksordnung
Tit. XX. 9J. 12. sein Bewenden. «
5.3.
,UmjedochdenSchuld-undAlimentenklagen,welchegegeneinebseidem
inFrankreichbleibendenArmeekorpssiehendeMilitairpersonkünftigangebracht
werden koͤnnten, die erforderliche Beschleunigung zu gewaͤhren, so sollen die
Gerichte zwar zu deren An- und Aufnahme befugt, jedoch hiernaͤchst verbun-
den seyn, solche sofort zur weitern Instruktion und Abfassung des Erkennt-
nisses an das Ober-Auditoriat gedachten Armeekorps zu schicken.
Dem Kläger bleibt sodann überlassen, aus der Zahl der dabei ange-
stellten Brigade-Auditeurs sich entweder selbst einen Bevollmächtigten zu
wählen, oder auf dessen Zuordnung bei dem Ober-Auditoriat anzutragen.
S. 4. ,
· In Betreff der vor Eintritt der Suspension erlassenen Ediktal-Cita-
tionen, sind die in dem Eirkularreskript vom 29sien Juni 1795. (Ediktensamm-
lung Dag. 2558.) enthaltenen und unterm 30sten Mai 1809. wiederholentlich
bestätigten Vorschriften zur Anwendung zu bringen.
. . So 5
Damit indeß das Interesse der fuͤt jetzt in Fraukreich zuruͤckbleibenden
Militairperfonen dabei moͤglichst gesichert werde; so muͤssen sowohl, was jene
bereits erlassenen als auch die ferner zu erlassenden Ediktal-Citationen anbe-
# trifft,