Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

trifft, von allen Oberlandesgerichten genaue, über den ganzen Departements- 
bezirk sich erstreckende Listen gehalten, sodann mit Bemerkung des Extrahen— 
ten, so wie des Gegenstandes, kurze Extrakte daraus gefertiget, und von diesen 
Extrakten alle zwei Monate Einmal, Einhundert und Funfzig Abdruͤcke an 
den das G. Z.) gedachte Armeekorps kommandirenden General-Lieutenant 
von Ziethen, übersendet werden, mit der Regquisition: 
die Exemplarien zur Bekanntmachung an alle unter seinem Befehle ste. 
hende Regimenter unf. Bataillons, auch an die davon detaschirten Kont- 
mando's, zu vertheilen, und gie solches geschchen, Nachricht zu geben. 
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Den Ober-Landesgerichten stehet es frei, in Ansehung der von ihnen 
ressortirenden Untergerichte die erforderlichen Nachrichten aus den Intelligenz- 
Blättern selbst zu entnehmen, oder die Untergerichte anzuweisen, daß sie ihnen 
von den zu erlassenden Ediktal-Citationen jedesmal eine Abschrift einreichen. 
S. 7. 
Wenn auf die ergangene Requisition Nachricht von deren Bekanntmachung 
einkommt, und sich bis dahin keine, zudem obbenannten Korps gehörige Militairper- 
son meldet; so behält das Aufgebot “ der Prozeß seinen ungestörten Fortgang. 
Wofern aber dem Gerichte, entweder aus der Anzeige des requirirten 
Generals, oder durch das eigene Anmelden einer solchen Militairperson, oder 
sonst auf irgend eine Art bekannt wird, daß ein dergleichen Interessent vor- 
handen sey, so kann zwar die Sache fortgesetzt, auch die Präklusionssentenz 
abgefaßt und publizirt werden, es sind jedoch darin diesem Militair- Interes- 
senten seine Rechte ausdrücklich vorzubehalten und dem weiteren Verfahren 
muß, so weit als ein Präjudiz für denselben daraus erwachsen könnte, Anstand 
gegeben werden, bis er entweder zum ferneren Betriebe seines Anspruches sich 
von selbst meldet; oder dazu nach erfolgter Rückkehr seines Regiments oder 
Korps in die Friedensgarnison, aufgeforder und angehalten werden kann. 
Alle auf dergleichen Angelegenheiten Bezug habende Korrespondenzen 
und Verfügungen, sollen Kosten= und Stempelfrei ergehen, insbesondere aber 
die Spho 5, vorgeschriebenen Requisitionen mit der Rubrik: Herrschaftliche 
Militairsachen, zur Posi gegeben und die Kosten der Abdrucke von den Extra- 
henten getragen, oder aus der Masse genommen, vorläufig aber, um jeden 
Aufenthalt zu vermeiden, aus der Salarien-Kasse vorgeschossen werden. 
Sämmtliche Gerichtsbehörden haben sich nach obiger Instruklion auf das Ge- 
naueste zu achten. Berlin, den 20sten März 1816. 1 
Friedrich Witlbhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kirchessen.
	        
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