Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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fallenden Geschäfte ohne weitere Vergütigung verrichten. Sobald in- 
dessen dergleichen Officianten außer ihrem Bezirke einen Auftrag erhal- 
ten, muß die Diäten-Vergütigung statt finden. 
Von Offteianten, welche wegen vermehrter Arbeiten bei Kollegien und 
Behörden !7r eine Zeitlang angestellt werden, ist hier eigentlich nicht 
die Rede. Ihre Diäten werden nach Verhältniß und Brauchbarkeit 
von der hoͤhenn Behoͤrde jedesmal besonders bestimmt. Bekommt aber 
ein solcher Diätarius einen auswaͤrtigen Auftrag, ohne daß sein voriges 
Verhaͤltniß ganz aufhoͤrt; so kann er wegen des mehreren Aufwandes 
auf eine billige Entschaͤdigung Anspruch machen. Es wird in solchen 
Faͤllen als Regel angenommen, daß die Haͤlfte des Betrages der ihm 
am Orte bestimmten Diaͤten noch liquidirt werden kann. 
Die Verguͤtigung der Diaͤten bleibt sich für alle Geschäft- innerhalb 
Landes gleich, und dürfen also bei Verrichtungen außer dem betreffen- 
den Departement oder dem sonstigen Wirkungskreise, nicht erhöhet 
werden. 
Diäten für Geschäfte außerhalo Landes, oder für solche, welche, es 
sex außerhalb oder innerhalb desselben, mit besonderen Aufwand oder 
mit Repräsentation verknupft sind, werden nach Verhältniß der Person 
und der sonstigen Umstände jedesmal befiimmt. Tritt aber der Fall ein, 
daß im Wege der gewoͤhnlichen Verwaltung die fremde Grenze betreten 
werden muß, so koͤnnen so lange, als der Aneulnn außerhalb dauert, 
die gewöhnlichen Oiäten um die Hälfte erhöher werden. 
Die Bewilligung der Diäten regulirt sich nach dem Verhältniß der Per- 
sonen, indem aus diesem ein höherer oder niederer anständiger Aufwand 
gefolgert werden muß. 
Mit Rücksicht hierauf sollen nun folgende Sätze vom isten Jannar 
18160. an, zur Richtschnur dienen. 
A. Bei den Ministerien. 
Ein Direktor einer Verwaltung, auch ein geheimer Staats- 
Rath taglich ............ ................................................ 6 Rihlr. = Gr. 
Ein vortragender Rath eines Ministerii, oder auch ein ande- 
rer Arbeiter, der die Stelle eines Raths vertritt. 5 . — 
Der Dirigent eines Subaltern-Büreauüss 3 — — 
Expedienten, Kalkulatoren, Registratoren und Journalisen 2 — — 
Die Assistenten derselben .......................... ........................ 1 — 12 — 
Kanzlisten und Kopisten ................................................... 1-—--.-, 
Die Kanzlei-Diener und Boten -«---«-—».»...... -——t5—.
	        
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