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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten
— No. 9. —
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(No. 346.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 7ten Februar 1816., betreffend die Abgaben
von den fremden Zuckern.
A## Ihren Bericht vom Zten v. M. über die Nachtheile des jetzigen Ver-
hältnisses der Abgaben von den fremden Zuckern, will ich genehmigen, daß
für jetzt und bis auf weitere Bestimmung:
1) alle zur Konsuntion eingehende weiße und graue Zucker, sowohl die
rafffnirten als die rohen, unter einen einzigen Steuersatz, und zwar den
bisherigen höchsten von Dreizehn Thalern Akzise und Vier Thalern Ersatz-
zoll, für den Zentner, zusammengefaßt;
2) für die gelben und braunen Rohzucker hingegen die bisherigen Sätze
von Acht Thalern Akzise und Einem Thaler Ersatzzoll zwar beibehalten,
im zweifelhaften Falle aber auch die gelben zu dem Satze der weißen
versteuert werden;
3) daß den Rafsfinerien die Einbringung von gestoßenem Lumpenzucker gar
nicht, und von dergleichen in Hüten nur auf besondere Pässe, gestattet
werde.
Wegen des künftig zu besiimmenden Verhältnisses der Abgaben von
der Fabrikation mit denen, die für die Konsumtion zu entrichten sind, will
Ich Ihre fernere Anträge gewärtigen.
Ich überlasse Ihnen, hiernach das Nöthige zu verfügen und bekannt
zu machen. Berlin den 7ten Februar 1816.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Bülow.
Jahrgang 1846. R [No. 347.)
(Ausgegeben zu Berlin den 9ten Mai 1816.)