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(No. 348.) Patent wegen Einfuͤhrung der Allgemeinen Gerichts- und Kriminal-Ordnung
in die mit den Preußischen Staaten vereinigten ehemals Saͤchsischen Pro-
vinzen und Distrikte, und Umleitung der, nach den Vorschriften der
Sächsischen Prozeßordnung bereits anhängig gemachten, Prozesse in die
Form der Preußischen Allgemeinen Gerichtsordnung. Vom 2sten
April 1816.
Q. .. .
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen. 2c. 2c.
Thun kund und fügen hierdurch Jedermann zu wissen:
Nachdem durch die Aufhebung des General-Gouvernements in Sachsen
die Einführrung der allgemeinen Gerichts= und Kriminalordnung in die mit
Unsern Staaten vereinigten ehemals Sachsischen Provinzen und Oistrikte, so
wie die Umleitung der nach den Vorschriften der Saächsischen Prozeßordnung
bereits anhängig gemachten Prozesse in die Form der Preußischen Allgemeinen
Gerichtsordnung ein dringendes Bedurfniß geworden ist; so verordnen Wir
hiermit Folgendes:
. 1.
Jumom 1ben Vom isten Juni 1816. an, soll die allgemeine Gerichtsordnung für
du/ rhäne die die Preußischen Staaten nebst dem Anhange zu selbiger in den ehemals Sach-
Gehelneord sischen Provinzen und Distrikten gesetzliche Kraft haben. Alle Rechts-Strei-
sung gelt tigkeiten, welche am 1 sten Juni dieses Jahres oder spaͤter bei den Gerichten
anhängig gemacht werden, sind sofort nach den Vorschriften der Allgemeinen
Preußischen Gerichtsordnung zu behandeln und einzuleiten.
. 2.
Vtfahren Was dagegen diejenigen Prozesse betrifft, welche bereits vor diesem
jessen. welche Tage rechtsgängig geworden sind, so muß das Gericht nach den weiter unten
brbter ertheilten Vorschriften für den Fortgang derselben von Amtswegen sorgen.
worden sud. Zu diesem Behufe hat sich das Gericht die in die Registratur desselben abge-
lieferten Akten vorlegen zu lassen, und das Nöthige darin zu verfügen.
#. 3.
umisaupte Bei allen Prozessen ohne Unterschied gilt die Regel, daß jeder auf
Uimleitung die möglichst kürzeste und leichteste Art in die Formen der Preußischen All-
der Prozesse, gemeinen Gerichtsordnung umgeleitet werden muß.
g. 4.