Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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S. 4. 
Diesem gemäß soll, wenn die Klage zwar angebracht, darauf aber noch Verfügung. 
keine Vorladung erlassen ist, die Klage nach Anleitung der Allgemeinen Preu= die ##ae 
Hischen Gerichtsordnung Theil 1. Tit. 6. vom Richter mit Rücksicht auf die angebracht 
dann noch für den Gegenstand des Prozesses geltenden Rechte gehörig geprüft, guoer u0l= 
und wenn sie unvollständig ist, noch Tit. 5. ib. vervollständigt werden, ehe dung erlusfen 
ein Termin zur Beantwortung derselben oder Instruktion der Sache angesetzt 
werden kann. Das weitere Verfahren bis zur gänzlichen Beendigung der 
Sache richtet sich alsdann lediglich nach den Vorschriften der Allgemeinen 
Gerichtsordnung. 
§. 5. 
Ist auf die angebrachte Klage bereits eine Vorladung an die Partheien 1) Wem 
erlasseu, oder auch schon der Vergleichtstermin abgehalten, der Einladungssatz daaewer 
des Verklagten aber noch nicht übergeben worden, auch die in den bisherigen versariee 
Gesetzen bestimmte Zeit zur Einlassung noch nicht abgelaufen, oder wenigstens Klage nech 
der Verklagte, wegen unterlassener Befolgung der Vorladung noch nicht auf ich erfolg, 
eine zu Recht beständige Weise Ungehorsams beschuldigt worden, so muß der 
Richter den Termin zum weitern rechtlichen Verfahren durch eine an die Par- 
theien kostenfrei zu erlassende Verordnung oder — wenn die Zeit dazu zu 
kurz wäre — durch eine mündliche Eröffnung im Termin wieder aufheben, die 
um vorigen F. bemerkte Prüfung der Klage vornehmen, und alsdann nach 
Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung weiter verfahren. 
GS. 0. 
Ist der Einlassungssatz bereits übergeben, oder das Verfahren auch schon 
weiter, jedoch noch nicht bis zum Schluß des ersten Verfahrens vorgerückt, so muß 
der Richter einen Termin anberaumen, um, wenn beide Theile in lacto ei- 
nig sind, definitiv zu verfahren, oder wenn dies der Fall nicht seyn sollte, 
1) die Partheien über die streitigen Umstände noch näher gegen einan- 
der zu vernehmen, 
2) den Status causae et controversiac unter ihnen zu reguliren und 
3) die gegenseitig angegebenen Beweismittel nach Vorschrift der Allge- 
meinen Gerichtsordnung aufzunehmen. 
—- 
Ist das erste Verfahren bereits beendigt, so hat der Referent und das ga el rorr 
Gericht beim Vortrage der Sache zu prufen, ob sofort definitiv erkannt wer- Belsh nach 
nn. kann oder nicht. des ersten 
de ch It Verfahrens. 
J
	        
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