Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

e) Wenn 
auf einen 
Haupt-Eid 
erkannt wor- 
den ist. 
4) Wenn 
auf Beweis 
erkannt, das 
Interlokut 
aber noch 
nicht rechts- 
kräftig ist. 
— 128 — 
gewiesen worden, bereits ein Rechtsmittel eingewandt seyn, oder werden, so 
ist nach geschlossenem Verfahren in der Appellations-Instanz zu erkennen. 
12 
Ist durch ein Erkenntniß auf einen Haupteid dergestalt gesprochen wor- 
den, daß zugleich die Folgen der Ableistung oder Nichtableistung desselben be- 
stimmt worden, und ist oder wird dagegen ein Rechtsmittel eingewandt; so 
wird in der zweiten Instanz nach Vorschrift der Allgemeinen Preußischen Ge- 
richtsordnung mit Rücksicht auf die besondern Bestimmungen dieser Instruktion 
verfahren. 
Wenn dagegen durch ein interlokutorisches Urtel zwar auf einen Haupteib 
erkannt ist, die Folgen der Ableistung oder der Nichtableistung desselben sind aber 
darin nicht bestimmt, so muß das Gericht, wenn dieses Urtel bereits rechts- 
kräftig ist, auf die bisherige Art einen Schwörungstermin anberaumen, und 
nach Abhaltung desselben durch ein Erkenntniß die Folge der im Termine ge- 
schehenen oder nicht geschehenen Eidesleistung festsetzen. 
Ist ein solches Urtel aber noch nicht rechtskräftig, so setzt der Richter 
erster Instanz, wenn der Eid die ganze Sache erschèôpft, so daß auf dessen 
Ableistung oder Nichtableistung des Verklagten Verurtheilung oder Lossprechung 
gegründet werden kann, die Folgen durch ein Supplement-Erkenntniß fest, 
wogegen die gewöhnlichen Rechtsmittel nach der Allgemeinen Gerichtsordnung 
statt finden. Ist bereits in dem zuletzt gegebenen Falle ein Rechtsmittel ge- 
gen das Erkenntniß eingewandt worden, so werden die Akten sofort zu glei- 
chem Behufe an den Richter erster Instanz remittirt. 
Wenn endlich durch ein Urtel auf einen Eid gesprochen worden, der die 
ganze Sache nicht dergestalt erschöpft, daß daraus eine sofortige Freisprechung 
oder Verurtheilung des Verklagten begründet werden kann, so hat der Richter 
zu prüfen, ob der Eid auszusetzen, oder sofort abzunehmen sey. Im letztern 
Falle setzt er einen Termin zur Ableistung des Eides an, im ersten Falle aber 
wird die Ableistung ausgesetzt, die Beweisaufnahme wegen der übrigen nicht 
auf den Eid gestellten Thatsachen bewerkstelligt, und erst im Oefinitiv-Erkennt- 
niß nach Bewandniß der Umstände auf den Eid erkannt, und dessen Folge 
Hinsichts der Ableistung oder Nichtableistung bestimmt. 
#S#. 13. 
Isi vor Eintritt der Gültigkeit der Allgemeinen Gerichtsordnung bereits 
ein Interlokut, welches dem einen oder dem andern Theile einen Beweis auf- 
erlegt, publizirt, dasselbe aber noch nicht rechtskräftig geworden, so wird 
dasselbe wie H. 10 bemerkt, als bloße Resolution betrachtet, und zur nähern 
Ueber-
	        
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