4
Wir bringen demnach
1) die Bestimmungen Unsers allgemeinen Landrechts, Th. II. Tit. XX.
IV. Abschnitt
§. 184. Die Mieglieder aller Gesellschaften im Staat sind ver-
pflichter, sich über den Gegenstand und die Absicht ihrer Zu-
sammenkünfte gegen die Obrigkeit auf Erfordern auszuweisen;
§. 185. Heimliche Verbindungen mehrerer Mtglieder des Staats.
müssen, wenn sie auf den Scaat selbst und dessen Sicherheit
Einfluß haben könnten, von den Verbundenen, bei Vermei-
dung nachdrücklicher Geld= oder Leibesstrafe, der Obrigkeit
zur Prüfung und Genehmigung angezeigt werden;
2) Unser hier beigefügtes Edikt vom 20sten Oktober 1708., wegen Ver-
hütung und Bestrafung geheimer Verbindungen, welche der allgemeinen
Sicherbeit nachtheilig werden könnten,
hierdurch in Erinnerung, und wollen, daß darüber in allen Unsern Provinzen
unverbrüchlich gehalten, auch von Unsern Gerichten danach erkannt werde.
Bei diesen gesetzlichen Verfügungen, wird der in öffentlichen Druckschrif-
ten geführte Streir über die Existenz geheimer Gesellschaften und über ihre
Zwecke, unnütz, beunruhigt Unsere getreuen Unterthanen und nährt einen schäd-
lichen Partheigeist. Wir wollen und verordnen also:
3) daß von nun an, bei nahmhafter Geld- oder Leibesstrafe von Niemand
in Unsern Staaten Etwas darüber gedruckt oder verlegt werde.
Gegeben Berlin, den 6ten Januar 1816.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
Edikt