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bestimmten Garns, eines willkuͤhrlichen Maaßstabes zu bedienen. Auch
bei dem Maschinengespinnst ohne Unterschied, kann jeder Fabrikant fuͤr jetzt
diejenigen Haspel gebrauchen, die seiner Konoenienz entsprechen.
22.
Im gesammten Bauwesen in Unsern Staaten soll künftig nur einerlei
Ruthen-, Fuß= und Zollmaaß gebraucht werden, und namentlich der Gebrauch
besonderer schlesischer, kollnischer 5rl 2c. Fuße und Zolle wegfallen.
. 23.
Bei dem gesammten Bergwesen in Unsern saͤmmtlichen Staaten wird
künftig nur einerlei Lachtermaaß gebraucht, und die Anwendung eines beson-
dern schlesischen Lachters hört auf.
6. 24.
Bei der Vermessung von Land, wird in Unsern sämmtlichen Staaten
blos die §. 22. einzig authorisirte Ruthe gebraucht, und in Zehen= und Hun-
derttheile getheilt. Die Anwendung der besondern Provinzial-Ruthen, als
der kulmischen, olezkoischen, schlesischen u. s. w. hört auf, auch die zu Ver-
wechslungen Anlaß gebende Benennung von Dezimal-Fußen und Dezimal-
Zollen fällt weg.
. 25.
Steine, Mauerwerk, Faschinen, Erde, Torf, Brennholz sollen vom
Jahre 1815. ab, im gemeinen Verkehr, und sofort in öffentlichen Verhand-
lungen blos nach Kubik-Klaftern von ein hundert acht Kubikfuß berechnet,
und dabei blos der F. 22. authorisirte Fuß gebraucht werden. Eine solche
Kubik-Klafter ist ein rechtwinklich aufgesetzter Haufen, sechs Fuß lang und
öbreit, und drei Fuß hoch, oder tief. Indessen ist auch jede andere Auf-
setzung gestattet, wenn sie nur die vorgeschriebene Anzahl Kubikfuße giebt.
Jeder Käufer kann Ablieferung nach diesem Maaße verlangen. Die Polizei
ist verpflichtet, die Aufsetzung darnach für die genannte Materialien zu fordern,
so weit sie zu Jedermanns feilem Verkaufe bommen. Prioatpersonen und
Instituten, die blos für ihren Gebrauch oder ihre Fabrikation solche Mate-
rialien sammeln, oder anschaffen, bleibt dagegen die Aufsetzung nach ihrer
Konoenienz unbenommen; so wie auch beim Bauwesen der übliche Gebrauch
der Schachtruthen von 144 Kubikfuß noch beibehalten werden kann.
. 20.
Die Böttcher sollen hinführo kein neues, oder durch Einsetzung neuer
Dauben verändertes Gefäß, worin Wein, Bier, Essig, Branntwein und
ähnliche Flüssigkeiten verkauft werden, aus den Händen geben, ohne darauf
die Berliner Quartzahl und ihren Stempel einzubrennen. Dieser Steinpel,
der durch einzelne Buchstaben den Verfertiger speziell bezeichnet, wird
ihnen von der Eichungskommission des Departements durch die Ortspolizei
gegen