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goldenen und silbernen Geraͤthe und Waaren aller Art zu bezeichnen, und den
Namen des Verfertigers anzudeuten, gegen bloße Bezahlung der Kosten, durch
die oͤrtliche Polizeiobrigkeit, von derjenigen Eichungskommission, welche sich im
Hauptorte der Provinz, wo das Oberpraͤsidium seinen Sitz hat, befindet. Die
oͤrtliche Polizeiobrigkeit muß auch fuͤr Ruͤckgabe dieser Stempel sorgen, wenn der
Gold- oder Silberarbeiter aufhoͤrt, sein Handwerk zu betreiben.
h. 33.
Jeder Käufer von neuer Gold= oder Silberarbeit ist berechtigt, die An-
nahme derselben zu versagen, wenn sie nicht mit dem hier vorgeschriebenen Stem-
pel versehen ist.
. 34.
Die Eichungskommission zu Berlin insbesondere, hat die Verpflichtung,
sorgfältig ausgearbeitete Probemaaße und Gewichte, Behufs wissenschaftlicher
Untersuchungen, zum Verkaufe bereit zu halten.
g. 35.
Alle Eichungskommissionen und Eichungsaͤmter erhalten eine Taxe, wo-
durch bestimmt wird, was sie fuͤr die bei ihren vorfallenden Arbeiten und von
ihnen zu liefernden Werkzeuge nehinen duͤrfen. Die Taxe muß in ihrem Ge—
schaͤftslokal zu Jedermanns offener Ansicht angeschlagen, saͤmmtlichen Polizei—
behoͤrden mitgetheilt, auch dem Publikum durch die oͤffentlichen Blaͤtter bekannt
gemacht werden.
Wir beauftragen insbesondere Unser Ministerium der Finanzen und des
Handels, mit der Ausfuͤhrung dieser Maaß- und Gewicht-Ordnung, und be—
fehlen Unsern Ministerien, Landeskollegien, Polizei- und Justizbehoͤrden, den
Magistraͤten, Kommunen, und uͤberhaupt saͤmmtlichen Einwohnern Unserer
Staaten, sich darnach, jeder an seinem Theil genau zu achten.
So geschehen Berlin den 10ten Mai 1810.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. v. Schuckmann.
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen.
([No. 357.)