Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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([No. 357.) Anteisung zur Verfertigung der Probemaaße und Gewichte nach §. 1. der 
Maaß= und Gewicht-Ordnung vom 16ten Mai 1816. 
g. 1. 
D. Grundmaaß für sämmtliche Preußische Staaten ist der Preußi- 
sche Fuß. 
. 2. 
Unter dieser Benennung soll der seit dem 28sten Oktober 1773. in 
Preußen, den Marken und Pommern eingeführte sogenannte rheinländische 
Werkfuß verstauden werden. 
5. 3. 
Er enthält einhundert neun und dreißig und dreizehn 
hundert Theile Linien des in wissenschaftlichen Verhandlungen allgemein 
bekannten Pariser Fußes. 
Damit aber die Größe des preußischen Fußmaaßes, worauf die übrigen 
Maaße und Gewichte gegründet sind, unabhängig von jedem andern Maaße, 
auf einem Urmaaße beruhe, welches zu allen Zeiten bei entstehenden Zweifeln, 
wieder erlangt werden kann, so soll nach Vollendung der Beobachtungen über 
die Sekunden-Pendul-Länge von Berlin, diese und ihr Verhältniß zum preußi- 
schen Fuß bekannt gemacht werden. 
9. 4. 
Dieser preußische Fuß wird in zwoͤlf Zolle und dieser Zoll in zwoͤlf 
Linien eingetheilt. 
. 5. 
Zwölf dieser Fuße machen eine Preußische Ruthe, die zum Ge- 
brauche der Feldmesser, blos zehntheilig, hunderttheilig, und so fort, so weit 
es nöthig ist, eingetheilt wird. 
6. 6. 
Eine Preußische Meile ist eine Länge von zweitausend solcher Ruthen. 
7. 
Die Berliner Elle soll fortan fünf und zwanzig und einen 
halben preußischen Zoll enthalten. 
F. 8. 
Der Faden bei dem Seewesen enthält sechs preußische Fuße. 
. 9. 
Das Lachter bei dem Bergbau enthält achtzig preußische Solle. 
Es wird in acht Achtel, das Achtel in zehen Lachterzolle, der Lachterzoll in zehen 
Primen, die Prime in zehen Sebkunden getheilt. 
S. 10.
	        
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