Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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§. 10. 
Der Preußische Morgen enthält ein hundert achtzig preußi- 
sche Quadratruthen. Nach Hufen wird in öffentlichen Verhandlungen nicht 
mehr gerechnet. 1 
# S. 11. 
Der Berliner Scheffel soll dreitausend zwei und sieben- 
zig prenßische Kubikzolle enthalten, und zwei und zwanzig preußische Zoll 
im Lichten weit seyn. Neun Berliner Scheffel sind demnach sechs zehn 
preußische Kubikfube. 1 
S. 12. 
Die Berliner Metze ist ein Sechszehntheil des Scheffels. Sie ent- 
hält demnach einhundert zwei und neunzig preußische Kubikzolle, oder 
neun Metzen sind ein Kubikfuß. 
§S. 13. 
Das Berliner Quart ist ein Drittheil der Metze. Es enthält also 
vier und sechszig preußische Kubikzolle, oder sieben und zwanzig Quart sind ein 
Kubikfuß. « 
. 14. 
Der Eimer enthaͤlt sechszig Berliner Quart; ein Oxhoft enthaͤl 
drei, ein Ohm zwei, ein Anker einen halben Eimer. 
#. 15. 
Die Biertonne enthält einhundert QOuart. 
. 16. 
Die Tonne zum Messen des Salzes, des Kalks, des Gipses, der 
Stein= und Holzkehlen, der Asche und anderer trocknen Waaren, enthält 
vier Berliuer Scheffel, oder neun Tonnen sind vier und sechszig 
Kubikfuß. 
o-o- 
Die Leinsaat-Tonne macht jedoch hiervon eine Ausnahme und behält 
ferner den bisher üblichen Inhalt. Nach diesem enthal.en vier und zwanzig 
solche Tonnen sechs und funfzig und einen halben Berliner Scheffel; also die 
Tonne sieben und dreißig zwei Drittheil Metzen. 
9. 18. 
Das Gewicht eines Preußischen Kubikfußes destillirten Wassers, im luft— 
leeren Raume bei einer Temperatur von funfzehn Graden des Reaumuͤrschen 
Quecksilber-Thermometers wird in sechs und sechszig gleiche Theile ge— 
theilt. Ein solcher Theil ist ein Preußisches Pfund. 
d. 19. 
Die Haͤlfte dieses Pfundes kommt genau mit der bisher bei dem preußi— 
schen Muͤnzwesen uͤblichen koͤllnischen Mark uͤberein, und soll auch ferner unter 
der
	        
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