Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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(No. 359.) Deklaration des Edikts vom 14teu September 1811., wegen Regulirung der 
gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse. Vom 29sten Mai 1816. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen. 2c. 2c. 
Zur Erledigung mehrerer Anträge und Zweifel über die Bestimmungen 
des Edikts vom 1 4ten September 181 1., die Regulirung der gutsherrlichen 
und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, finden Wir Uns veranlaßt, nach ein- 
geholtem Rath der interimistischen Landesrepräsentanten und Erstattung des 
Gutachtens einer zur Prüfung ihrer Vorschläge angeordneten Gesetzkommission, 
dasselbe in folgenden Sätzen näher zu bestimmen und zu ergänzen. 
Artikel 1. 
Wir erklären zuförderst, daß Unser um Edikt geäußerter Wille, wonach 
den Besitzern bäuerlicher Nahrungen das Eigenthum derselben verliehen und 
Naturaldienste und sonstige Leistungen gegen billige und gerechte Entschädi- 
gung aufgehoben werden sollen, unabänderlich, warnen aber auch wieder- 
holt jeden Besitzer solcher Nahrungen, das Eigenthum eigenmächtig zu er- 
greifen und die Oienste und sonstige Leistungen zu verweigern. Wir befehlen 
ihnen vielmehr ernstlich, bei Vermeidung der in den Sesetzen auf unerlaubte 
Selbsthülfe und Widersetzlichkeit bestimmten Strafen, mit der Leisiung ihrer 
Dienste und der Abführung ihrer Abgaben so lange punktlich fortzufahren, 
bis die Abfindung des Berechtigten durch Vergleich, oder durch die besiellte 
Generalkommisskon, regulirt und der Zeitpunkt der Ausübung der Reguli- 
rung gekommen ist. 
# . Artikel 2. 
Wir erklären ferner, daß das Edikt vom 1 iten September 1811. und 
die in Folgendem ertheilten näheren Bestimmungen desselben auf die Jmmediat- 
Einsassen in den Domainen von Ostpreußen, Litthauen und Westpreußen, 
denen bereits durch die Verordnung vom 27sten Juli 1808. das Eigenthum 
ihrer Höfe verliehen ist, nicht Anwendung findet. Eben so wenig können 
dieselben auf andere Besitzer bauerlicher Stellen, welchen diese bereits als 
Eigenthum, Erbzinsgüter, oder zu Erbpachtsrecht überlassen sind, angewendet 
werden. Sind aber von solchen bäuerlichen Stellen Naturaldienste zu leisten; 
so soll es sowohl den Berechtigten, als Verpflichteten, frei stehen, auf Ab- 
lösung derselben und Berichtigung ihrer gegenseitigen Verhältnisse nach den 
Grundsätzen der neuen baldigst bekannt zu machenden Gemeinheitstheilungs- 
Ordnung anzatragen, sobald solche erschienen seyn wird. A 
Arti—
	        
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