Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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§. 3. 
Von dem Freimaurer-Orden sind folgende drei Mutter-Logen, 
die Mutter-Loge zu den drei Weltkkugeln, 
die große Landes-Loge, 
die Loge Royal VYork de I’Amitié 
und die von ihnen gestifteten Tochter-Logen tolerirt, und sollen die im vorste- 
henden §. No. 4. und 5. enthaltenen Verbote auf gedachte Logen nicht ange- 
wendet werden, diese jedoch verpflichtet seyn, die in den nachstehenden G. 9. 
bis 13. enthaltenen Vorschriften auf das genaueste zu befolgen. 
ß. 4. 
Dahingegen soll außer den im F. 3. benannten Logen jede andere Mut- 
ker= oder Tochter-Loge des Freimaurer-Ordens für verboten geachtet, und unter 
keinerlei Vorwande geduldet werden. 
. 5. 
Ein jeder Versuch, verbotene Verbindungen und Gesellschaften zu slif- 
ten, soll so wie die Theilnehmung an einer solchen bereits gestifteten Ver- 
bindung oder Gesellschaft, wie nicht minder deren Fortsetzung nach der Zeit 
des gegenwärtigen Verbots für diejenigen, welche in einer öffentlichen Be- 
dienung als Militair= oder Civilbeamte oder sonst in Unserm Dienste stehen, 
unausbleibliche Kassation bewirken. Außerdem sollen diejenigen, welche eine 
verbotene Gesellschaft siiften, oder deren Fortdauer nach dem jetzigen Verbot 
veranlassen, Jehen Jahre Festungsarrest oder Zuchthausstrafe, die wirklichen 
Mitglieder und Theilnehmer aber Sechs Jahre Festungsarrest oder Zuchthaus- 
strafe verwirkt haben. 
Sollte der Fall eintreten, daß die verbotene Gesellschaft einen landes- 
verderblichen Zweck gehabt, oder Hochverrath und Majestärsverbrechen beab- 
sichtet, so muß gegen die Stifter, Fortsetzer, Mitglieder und Theilnehmer nuf 
die im Landrecht auf Verbrechen dieser Art geordnete Strafe des Todes, 
oder der lebenswierigen Einsperrung erkannt werden. 
l. 6., 
Wer verbokene Gesellschaften in seinem Hause oder in seiner Wohnung 
wissentlich duldet, oder Aufträge von solchen Gesellschaften übernimmt, von 
welchen ihm bekannt ist, daß sie zu den umerlaubten gehören, wird mit Vier 
Jahre Festungsarrest oder Zuchthausstrafe belegt, und wenn derselbe obge- 
dachtermaßen in einem öffenrlichen. Amte Kehet, seines Amtesentsetzt= Sc 
Selbst
	        
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