Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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verflossenen zehn Jahren, den Betrag der Geldabgabe fuͤr die naͤchstfolgende 
Periode bestimmt. 
Artikel 47. 
Die Gutsherrschaft ist ihre Entschaͤdigung in Rente zu nehmen verpflich= Zum §. 21. 
tet, wenn der Hof nach der Landabtretung nicht groß genug bleiben wuͤrde, um 
fuͤr ein Gespann von zwei Zugochsen zulaͤngliche Arbeit zu gewaͤhren. 
Artikel 48. 
Auch in dem Falle, wo die Entschaͤdigung in Rente gegeben wird, sind Zum 8. 22. 
die Vorschriften des Edikts S. 15. wegen der Walbberechtigung, H. 16. wegen 
der Kommunallasten und Hülfsdienste, §. 18. wegen der Hofwehr und die 
naͤheren Bestimmungen dieser Deklaration zu den genannten 99. anwendbar. 
Die Verordnung H. 14., wegen der Befreiung von Schaafhuͤtung, kann in 
diesem Falle nur in sofern zur Anwendung kommen, als sie nach den Zusaͤtzen zu 
gedachtem H. uͤberhaupt anwendbar ist. 
Artikel 49. 
Da die im Edikt bestimmte Frist zur Ausführung der Auseinandersetzung Zum §. 23. 
nunmehr beinahe verstrichen ist; so wird es den Interessenten überlassen, sich 
über den Zeitpunkt, mit welchem die regulirte und bestatigte Anseinandersetzung 
in Ausübung kommen soll, zu einigen. Erfolgk diese Einigung nicht; so be- 
stimmt die Generalkommission diesen Zeitpunkt; sie kann jedoch wider den Wil- 
len eines Interessenten die Ausführung nicht länger als Ein Jahr, von dem 
nächsten nach der Konfirmation des Rezesses eintretenden Umziehungstermin des 
Gesindes gerechnet, hinaussetzen. 
Artikel 50. 
Um alle Verkürzungen durch die Feldbestellung in der Zeit der Reguli- 
rung und zwischen dieser und der Ausführung bei einer Entschädigung in Land 
zu verhüten, wird Folgendes festgesetzt: 
a) Die Diensteinsassen müssen bis zur Ausführung die Bestellung ihrer Aecker 
in der hergebrachten Art fortsetzen, insbesondere den Dünger dahin fah- 
ren, wo er nach bisheriger Feldordnung seine Stelle findet. 
b) Im Uebergangsjahre mussen sie den Theil der Saat, welchen sie nach 
dem Zusatz Artikel 44., zum 1Sten F. bestellt, zu gewähren haben, in eben 
der Art geackert und gedungt, wie sie solche empfangen haben, abliefern, 
und auf Verlangen des Gutsherrn, auch auf andere, als den abgetrete- 
nen Ländereien, jedoch nur auf solchen, welche in eben der Feldmark be- 
legen sind, bestellen. 
c) Wegen des verschiedenen Düngungszustandes des vertheilten Landes, 
welcher aus der herkömmlichen Feldbestellung erwächst, findet in der Re- 
gel keine besondere Ausgleichung statt. Behauptet aber einer von beien 
Theilen,
	        
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