Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

— 10 —. 
Selbst diejenigen, welche in den oben erwaͤhnten Faͤllen Veranlassung 
zu gegruͤndetem Verdacht gehabt, und dennoch der Obrigkeit davon nicht schul- 
dige Anzeige gethan, haben verhältnißmäßige Strafe zu gewärtigen. 
. 7. 
Mit den solchergestalt bestimmten Strafen sollen jedoch diejenigen ver- 
schont werden, welche der obersten Polizei-Behörde des Orts die verbotene 
Verbindung zu einer Zeit anzeigen, da diese Behörde von der Existenz der- 
selben noch keine. Kenntniß exlangt hatte, oder derselben zur Entdeckung der 
Mitschuldigen behülflich sind. 
§. 8. 
Wenn jemand die Theilnehmung an einer verbotenen Verbindung oder 
Gesellschaft angetragen wird, oder wenn jemand von der Eristenz einer sol- 
chen Verbindung oder Gesellschaft zuverlässige Kenntniß erhält, so soll der- 
selbe bei Ein= bis Zweijähriger, auch dem Befinden nach bei noch härterer 
Festungs= oder Zuchthaus-Strafe verbunden seyn, der obersten Polizei-Be- 
hörde des Orts, sonder Verzug, mündlich oder schriftlich davon Anzeige zu 
thun. 
. . 9. 
Den: sämmtlichen Mitgliedern der nach F. 3. tolerirten Mutter= und 
Tochter-Logen wird insbesondere die schon allgemein feststehende unauflösliche 
Unterthanen-Pflicht von neuem eingeschárft, jeden Versuch, welchen ein Or- 
dens-Mitglied, Ordens-Oberer, oder jeder Andere etwa machen mochte, 
diesem Edikte zuwider zu handeln, sofort der obersten Polizei-Behörde des 
Orts anzuzeigen. 
S. 10. 
Ferner müssen die Vorgesetzten der drei §. 3. genannten Mutter-Logen, 
Unserer Allerhöchsten Person jährlich das Verzeichniß der sämmtlichen von 
ihnen abhängigen sowohl in den hiesigen Residenzien, als sonst in Unsern ge— 
sammten Staaten gestifteten Tochter-Logen, nebst der Liste saͤmmtlicher Mit— 
glieder, nach ihren Namen, Stand und Alter einreichen. Im Unterlassungs- 
falle wird eine Geldbuße von Zweihundert Reichsthalern verwirkt, und die 
Weigerung mit Verlust des Protectori### und der Duldung bestraft. 
I. 11. 
Es soll auch gedachten tolerirten Freimaurer-Logen nicht gestattet wer- 
den, jemand vor erfülltem 26sten Jahre seines Alters zum Mitgliede aufzu- 
nehmen,
	        
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